Schenkung Privatvermögen bei Verbindlichkeiten Stiftung

| 9. Januar 2025 10:42 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin Treuhänder einer Treuhandstiftung und hafte nach meinem Kenntnisstand auch für Verbindlichkeiten der Stiftung mit einem Vermögen.

Sollte, warum auch immer eines Tages ein hoher Bußgeldbescheid oder andere Forderungen auf die Stiftung zukommen, wäre es dann noch möglich, mein Vermögen (Immobilie und Grundbesitz) per selbständig aufgesetzten Schenkungsvertrag an meine beiden zur Zeit noch Minderjährigen Kinder zu verschenken und damit vor dem Zugriff Dritter zu schützen? Einen Partner oder andere engere Verwandte habe ich nicht. Der Wert läge jeweils unter dem Freibetrag.

Oder besteht die Möglichkeit, bereits jetzt einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, der nur in diesem Fall in Kraft tritt?

Oder ist es möglich, jetzt selbst einen Schenkungsvertrag zu erstellen, der praktisch in meinem Schreibtisch ruht und erst herausgeholt wird, falls es nötig ist oder sehen Sie eine andere Möglichkeit des Vermögensschutzes?

Vielen Dank im voraus und herzliche Grüße

9. Januar 2025 | 11:31

Antwort

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Guten Tag,

Ihre Frage betrifft den Schutz von Vermögenswerten, insbesondere im Hinblick auf die Haftung als Treuhänder einer Stiftung. Hierzu gibt es verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten, insbesondere im Bereich der Haftung und der Schenkung.

Haftung als Treuhänder einer Treuhandstiftung:
Als Treuhänder einer Stiftung haften Sie in der Regel nur mit dem Vermögen der Stiftung und nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen, es sei denn, es gibt eine besondere Vereinbarung oder eine Pflichtverletzung Ihrerseits (z.B. bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln). Ihre persönliche Haftung hängt von der Art der Stiftung, den Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen ab, die für die Stiftung und deren Treuhänder gelten.
Es ist daher wichtig, dass Sie sich vergewissern, wie Ihre Haftung genau aussieht (also ob diese nur auf das Stiftungsvermögen beschränkt ist oder ob auch Ihr Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden könnte).

Vermögensschutz durch Schenkung:
Grundsätzlich können Sie durch Schenkungen Vermögen auf Ihre Kinder übertragen. Dabei sind allerdings einige Punkte zu beachten.:
Schenkungen unterliegen einer 10-Jahres-Frist (Anfechtung nach § 134 InsO). Sollte also ein Gläubiger der Stiftung (oder Sie persönlich) später feststellen, dass Ihr Vermögen durch Schenkungen verschleiert wurde, könnte die Schenkung unter Umständen angefochten werden, wenn die Schenkung in einem Zeitraum von 10 Jahren vor einer Zwangsvollstreckung oder einem Insolvenzverfahren stattgefunden hat. Das gilt auch für Schenkungen an minderjährige Kinder, da diese im Falle von Zahlungsunfähigkeit der Stiftung durch die Zivilgerichte überprüft werden könnten. In dieser Hinsicht sind Schenkungen, die mit der Absicht gemacht werden, Vermögen vor möglichen Gläubigern zu schützen, rechtlich riskant und könnten rückgängig gemacht werden.
Wenn der Wert der Schenkung unter den Freibeträgen für Schenkungen liegt, können diese steuerlich begünstigt sein. Der Freibetrag liegt je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich, für Kinder beträgt dieser 400.000 € alle 10 Jahre. Sofern die Schenkung unter diesem Betrag liegt, ist die Schenkung in Bezug auf die Schenkungsteuer in der Regel unproblematisch.
Sollten die Gläubiger herausfinden, dass Sie in der Absicht gehandelt haben, Vermögen zu verschleiern oder sich vor Verpflichtungen zu schützen, könnten sie eine Anfechtung der Schenkung gemäß § 133 InsO verlangen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Schenkung nicht in einem Zeitraum von weniger als 10 Jahren vor einer Insolvenz oder Vollstreckungsmaßnahme erfolgt.

Schenkungsvertrag, der nur bei Bedarf aktiviert wird:
Das von Ihnen beschriebene Modell, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, der „im Schreibtisch ruht" und erst bei Bedarf aktiviert wird, ist rechtlich problematisch. Schenkungen unterliegen der Schriftform und sind nur dann wirksam, wenn die Schenkung vollzogen wurde, was bedeutet, dass das Vermögen tatsächlich übertragen wurde. Eine Schenkung, die erst „bei Bedarf" ausgehändigt wird, könnte als nicht rechtswirksam angesehen werden, da eine Schenkung nur dann greift, wenn der Übertragungsprozess abgeschlossen ist. Das bloße Aufsetzen eines Vertrages ohne tatsächliche Übertragung des Eigentums schützt Ihr Vermögen nicht vor späteren Ansprüchen.

Mögliche Alternativen zum Vermögensschutz:
Eine Möglichkeit zur Vermögensübertragung besteht darin, eine vorweggenommene Erbfolge (z.B. durch Schenkung zu Lebzeiten) zu regeln. Achten Sie jedoch darauf, dass dies nicht mit der Absicht erfolgt, Gläubiger zu benachteiligen.
Wenn es das Ziel ist, das Vermögen langfristig zu sichern, könnte eine Familienstiftung eine Lösung sein. Diese Stiftung würde dazu dienen, das Vermögen von Ihrem persönlichen Vermögen zu trennen. Eine Familienstiftung ist dabei als eigenes, rechtlich selbstständiges Gebilde organisiert und schützt Vermögenswerte vor Zugriffen durch Dritte.
Wenn es um den Schutz von Vermögenswerten geht, könnten Sie auch einen Verkauf des Vermögens an Ihre Kinder in Erwägung ziehen. Der Verkauf zu marktüblichen Bedingungen könnte verhindern, dass Gläubiger Ihre Vermögensübertragung als unzulässige Schenkung ansehen.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, das Vermögen in das Treuhandvermögen zu überführen. Sollte das Stiftungsvermögen durch eine vertragliche Vereinbarung (z.B. Treuhandvertrag) verpfändet oder anderweitig verlagert werden, könnte dies eine zusätzliche Schutzmaßnahme darstellen.

Fazit:
Es besteht also grundsätzlich das Risiko, dass Schenkungen innerhalb der 10-Jahres-Frist angefochten werden, wenn sie mit dem Ziel gemacht wurden, Vermögen vor Dritten zu verstecken. Ein Schenkungsvertrag, der „im Schreibtisch ruht", ist nicht rechtswirksam, da eine Schenkung nur dann greift, wenn der Übertragungsprozess abgeschlossen ist.
Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, Vermögen bereits jetzt rechtlich abzusichern, etwa durch eine Familienstiftung oder durch eine vorweggenommene Erbfolge, bei der allerdings auch die Absicht, Gläubiger zu schädigen, ausgeschlossen sein muss.
Hierfür würde ich Ihnen empfehlen, dass SIe einen bei Ihnen vor Ort ansässigen Notar einbinden. Dieser kann Sie diesbezüglich kautelarjuristisch bestmöglich unterstützen!

Viele Grüße


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