Führungsaufsicht Umzug aus DE

7. Januar 2025 16:59 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


17:41

Hallo,

Ich bin vor einiger Zeit aus dem Maßregelvollzug auf Bewährung entlassen worden und habe folgende Weisungen erhalten :

Im Falle eines Wohnsitzwechsels, der zu einer Unzumutbarkeit der Anreise nach Hamburg führen würde- die Betreuung/Behandlung über eine im Bereich des neuen Wohnsitzes ansässige FlA fortzusetzen.


Er hat auf Verlangen der FIA mindestens einmal im Monat nachzuweisen, dass er keinen Alkohol und keine berauschenden Mittel konsumiert hat, wobei die Alkohol,-
von
Suchtmittelkontrolle
Uninkontrollen/Speichelproben/Blutentnahmen erfolgen können.


Der Betroffene hat den Kontrollen bei der FlA im Rahmen der abgesprochenen Termine, aber auch nach spontanem Aufruf, Folgen zu leisten.

Er darf keine berauschenden Substanzen/Rauschmittel, inklusive Cannabis und Cannabinoiden in allen Darreichungs- und Verarbeitungsformen zu sich nehmen.

Der Anbau oder die Nutzung von Cannabispflanzen in dem nach dem CanG legalisierten Rahmen ist verboten.

Der Verzehr von Alkohol und Alkoholimitaten sowie die Einnahme von nicht verordneten Medikamenten ist verboten.

Er darf seine Ausbildung nicht eigenmächtig abbrechen.

Er hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.

Er hat jeden Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes unverzüglich dem Bewährungshelfer bzw. der Bewährungshelferin und dem Gericht gegenüber anzuzeigen.

——-


Nach Gespräch mit meiner Bewährungshilfe weiß ich, dass es mir möglich ist ins Ausland zu ziehen - die Führungsaufsicht würde in der Zeit ruhen.

Allerdings gibt es ja die Weisung mit der Ausbildung. Was wäre wenn ich einfach nichtmehr zur Ausbildung gehe und gekündigt werde? Wäre das ein Auflagenverstoß?

Wie wären meine Chancen für einen Umzug nach Spanien? Gibt es sonst Schlupflöcher die ich nutzen kann?

7. Januar 2025 | 17:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:



Basierend auf dem gegebenen Kontext und den von Ihnen geschilderten Weisungen, wäre das eigenmächtige Abbrechen Ihrer Ausbildung ein Verstoß gegen die Ihnen auferlegten Auflagen. Die Weisung, die Ausbildung nicht eigenmächtig abzubrechen, ist klar formuliert und ein Verstoß könnte als Auflagenverstoß gewertet werden, was potenziell zu einem Widerruf der Bewährung führen könnte.



Bezüglich eines Umzugs nach Spanien: Der Kontext legt nahe, dass ein Umzug ins Ausland grundsätzlich möglich ist, wobei die Führungsaufsicht in dieser Zeit ruhen würde. Allerdings müssen Sie weiterhin alle anderen Auflagen beachten, insbesondere die Verpflichtung, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bewährungshelfer und dem Gericht anzuzeigen. Ein Umzug nach Spanien wäre also möglich, solange Sie die entsprechenden Mitteilungen machen und die anderen Auflagen, soweit möglich, einhalten.



Schlupflöcher im rechtlichen Sinne gibt es nicht, da die Auflagen klar definiert sind und Verstöße gegen diese zu Konsequenzen führen können. Es ist wichtig, alle Weisungen und Auflagen ernst zu nehmen und sich an diese zu halten, um negative rechtliche Folgen zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2025 | 17:33

Danke für Ihre Antwort.

Wäre ein eigenmächtiges Abbrechen nicht eine Kündigung meinerseits?

Wenn ich aber einfach nichtmehr hingehe werde ich gekündigt -> habe nicht eigenmächtig abgebrochen.

Oder sehe ich das falsch?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2025 | 17:41

Ein eigenmächtiges Abbrechen der Ausbildung würde in der Regel bedeuten, dass Sie selbst aktiv die Entscheidung treffen, die Ausbildung zu beenden, beispielsweise durch eine Kündigung Ihrerseits. Wenn Sie jedoch einfach nicht mehr zur Ausbildung erscheinen und daraufhin von Ihrem Ausbildungsbetrieb gekündigt werden, könnte dies als ein indirektes Abbrechen der Ausbildung gewertet werden.



In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass Sie durch Ihr Verhalten die Kündigung provoziert haben, was im Ergebnis einem eigenmächtigen Abbruch gleichkommen könnte. Dies könnte als Verstoß gegen die Ihnen auferlegte Weisung angesehen werden, die Ausbildung nicht eigenmächtig abzubrechen.



Es ist wichtig, die genauen Formulierungen der Weisungen und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen eine Kündigung erfolgt. Ein solches Verhalten könnte als Umgehung der Weisung interpretiert werden, was wiederum negative Konsequenzen für Ihre Bewährung haben könnte.

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