Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wenn ich mich einvernehmlich von meinem Arbeitgeber trenne und eine dreimonatige Freistellung mit Gehaltsfortzahlung vereinbart wurde, möchte ich klären, wann die Sperrfrist von drei Monaten für ALG I beginnt.
• Beginnt die Sperrfrist bereits mit dem Start der Freistellung, sodass diese während der Freistellung abläuft und ich im Anschluss nahtlos ALG I beziehen kann?
• Oder beginnt die Sperrfrist erst nach Ende der Freistellung und tatsächlichem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wodurch es zu einer zeitlichen Lücke zwischen dem Ende der Freistellung und dem Beginn der ALG-I-Zahlungen kommen würde?"
Dies ist gesetzlich geregelt in § 159 II SGB III, der wie folgt lautet:
Zitat:Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit dem Ende Ihres Arbeitsvertrags (Fragevariante 2).
Dies ist nur dann anders, wenn Sie unwiderruflich freigestellt worden sind. Dann besteht zwar Ihr Arbeitsverhältnis fort, Ihre Beschäftigungslosigkeit beginnt aber mit dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung (Fragevariante 1).
Das finden Sie so auch in den Hinweisen der Arbeitsagentur unter 159.2 auf PDF-Seite 19, die Hinweise finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf
Beachten Sie aber auch, dass Sie trotz dieses scheinbaren Vorteils Ihre Anspruchsdauer auf ALG I verkürzen, § 148 SGB III ( siehe dazu z.B. https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen-21-minderung-der-anspruchsdauer_idesk_PI434_HI1806311.html ).
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-