Keine Beihilfe wegen Wahlärztlicher Behandlung

6. Januar 2025 07:55 |
Preis: 85,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden



Sachverhalt:
Meine 86-jährige Mutter wurde im Juni 2024 nach einem unfallbedingten Armbruch im Krankenhaus Bremen Nord operiert. Meine Mutter ist als ehemalige Beamtin beihilfeberechtigt und bei der Allianz privat krankenversichert.
Die von meiner Mutter bezahlten Rechnungen für die Behandlung über ca. 6.000,- EUR wurden von der Allianz nur teilweise und von der zuständigen Beihilfestelle (Performa) gar nicht erstattet, da die Rechnung scheinbar wahl-ärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung) enthält. Meine Mutter hat die Chefarztbehandlung aber zu keinem Zeitpunkt gewünscht. Allerdings hatte sie auch kein Problembewusstsein, dass bestimmte Privatleistungen nicht mehr beihilfefähig sind.
Mit Schreiben vom 12.10.2024 und mehrfach telefonisch haben wir das Krankenhaus aufgefordert, die Rechnungen zu korrigieren, so dass eine Erstattung durch die Allianz und die Beihilfestelle möglich ist, oder nachzuweisen, dass die Chefarztbehandlung explizit von meiner Mutter gewählt wurde.
Leider hat das Krankenhaus bisher nicht reagiert.
Frage: Welche Rechte hat meine Mutter? Welche Schritte und Vorgehensweisen würden Sie vorschlagen?

6. Januar 2025 | 08:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Wenn Ihnen das Krankenhaus ärztlich erbrachte Leistungen in Rechnung stellt, ist zu prüfen, ob Ihre Mutter diese Leistungen vereinbart hat. Diesbezüglich sollten Sie den Vertrag zwischen Ihrer Mutter und dem Krankenhaus prüfen. Das Krankenhaus muss den Abschluss des Vertrages nachweisen, Sie müssen nicht den "Nicht-Abschluss" beweisen, Sie können also warten, bis das Krankenhaus Zahlung verlangt.

Wenn aufgrund der Notsituation, die Behandlung ohne Abschluss eines konkreten Vertrag abgeschlossen wurde, kann das Krankenhaus nicht Sonderleistungen abrechnen, welche nur aufgrund eines konkreten Vertrages abgerechnet werden können.

Zugleich wäre hier der Krankenversicherungsvertrag zu prüfen, ob die Allianz nicht doch die Leistungen begleichen muss.

Da das Krankenhaus nicht reagiert, wird das Krankenhaus nun zeitnah die Zahlung anmahnen. Sie können schon vor der Mahnung einen Anwalt mit Schwerpunkt Medizinrecht, bzw. Fachanwalt konsultieren oder die Mahnung abwarten und erst dann zum Anwalt gehen. Sie müssen sich also entscheiden, ob Sie abwarten können, bis das Krankenhaus die Zahlung verlangt, oder ob Sie die Situation vorher klären wollen. Wenn Sie die Situation vorher klären und die Abrechnung des Krankenhauses falsch ist, können Sie die Kosten der anwaltlichen Beratung nicht erstattet bekommen. Wenn Sie erst nach Zahlungsaufforderung zum Anwalt gehen und Recht bekommen, können Sie die Kosten der anwaltlichen Beratung ersetzt bekommen.

Für den Fall, dass Sie die Rechnung schon beglichen haben, müssen Sie das Krankenhaus auf Rechnungskorrektur, gegebenenfalls Erstattung verklagen, in diesem Fall sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt mit Schwerpunkt Medizinrecht, bzw. Fachanwalt konsultieren.

Sie können auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer unter Angabe Ihres Wohnortes und des Themenschwerpunktes nach einem Anwalt/Fachanwalt suchen:

https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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