Arrest nach §§ 916 ff. ZPO denkbar?

3. Januar 2025 21:22 |
Preis: 60,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


13:06

Vergleichsweise einfacher Fall: Schuldnerin ist nach Versäumnisurteil zur Instandsetzung ihrer Gebäude auf der Grenze zum Nachbargrundstück, das dem Gläubiger gehört, verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt sie nicht nach, weshalb Antrag auf Ersatzvornahme und Kostenvorschuss nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt wurde. Das Gericht hat einen Beweisbeschluss erlassen (Sachverständiger besichtigt die Gebäude und stellt die zutreffende Höhe des Kostenvorschusses nach § 887 Abs. 2 ZPO fest). Anschließend ergeht der Beschluss.

Problem: Wir befinden uns aktuell in der Phase zwischen Beweisbeschluss und Terminsbestimmung durch den Gutachter, die sicher noch einige Wochen bis Monate dauern kann. Die Gebäude der Schuldnerin fallen allerdings bereits jetzt zusammen und der Gläubiger muss eine Notsicherung auf eigene Kosten durchführen, damit keine Gefahr für Leib und Leben mehr besteht.

Wie lässt sich das Verfahren beschleunigen? Der Gläubiger benötigt schnellstmöglich Geld von der Schuldnerin, um nicht in Vorleistung gehen zu müssen.

Gedanken:

- Gericht soll Beschluss nach § 887 Abs. 2 ZPO erstmal vorläufig (etwa nur über 10.000 € anstatt direkt über den vollen Anspruch (ca. 60.000 €), der ja erst nach Erstellung des SV-Gutachtens feststeht), erlassen. Möglich? Antrag notwendig? Wie begründen?

- Arrest möglich?

- Sonstige einstweilige Maßnahmen o.Ä. denkbar?

3. Januar 2025 | 21:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der geschilderten Situation, in der der Gläubiger dringend finanzielle Mittel benötigt, um eine Notsicherung durchzuführen, gibt es einige rechtliche Möglichkeiten, die in Betracht gezogen werden können, um das Verfahren zu beschleunigen oder zumindest eine vorläufige Lösung zu finden:

1. Vorläufiger Beschluss über einen Teilbetrag: Es könnte in der Tat möglich sein, das Gericht zu bitten, einen vorläufigen Beschluss über einen Teilbetrag zu erlassen, um die dringendsten Maßnahmen zu finanzieren. Ein solcher Antrag müsste gut begründet werden, insbesondere mit der Dringlichkeit der Situation und der Gefahr für Leib und Leben, die von den einsturzgefährdeten Gebäuden ausgeht. Der Antrag sollte darlegen, dass die sofortige Bereitstellung eines Teilbetrags notwendig ist, um die Gefahr abzuwenden, und dass die endgültige Feststellung der gesamten Kosten durch den Sachverständigen noch aussteht.

Das muss aber anwaltlich weiter geprüft werden, um Erfolg zu haben.
Das ist jedenfalls mein Rat.

2. Arrestverfahren: Ein Arrest könnte eine solche Möglichkeit sein, um schnell eine Sicherung der Ansprüche zu erreichen. Der Arrest dient dazu, die Vollstreckung eines Anspruchs zu sichern, der noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Hierbei müsste der Gläubiger glaubhaft machen, dass ein Arrestgrund vorliegt, also dass ohne den Arrest die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre. Die Dringlichkeit und die drohende Gefahr könnten als Argumente für einen Arrest dienen.

3. Einstweilige Verfügung: Eine einstweilige Verfügung könnte ebenfalls in Betracht gezogen werden, um eine schnelle Entscheidung zu erwirken. Diese Maßnahme ist jedoch in der Regel auf die Sicherung von Ansprüchen gerichtet, die nicht auf Geldleistungen abzielen. Dennoch könnte eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen, um die Schuldnerin zu verpflichten, sofortige Maßnahmen zur Sicherung der Gebäude zu ergreifen oder einen Vorschuss zu leisten.

In jedem Fall ist es wichtig, die Dringlichkeit und die drohende Gefahr für Leib und Leben klar darzulegen und zu begründen, warum eine sofortige Entscheidung notwendig ist. Es wäre ratsam, alle relevanten Beweise und Dokumentationen, die die Dringlichkeit untermauern, dem Gericht vorzulegen und einen Anwalt vor Ort das prüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2025 | 20:38

Hallo,

vielen Dank für die gute und ausführliche Antwort. Welchen Weg würden Sie empfehlen bzw. sind für Sie vielleicht noch andere Varianten denkbar?

Ziel muss sein, noch im Januar entweder Geld oder zumindest eine Sicherung (in Form einer Pfändung etc.) zu erhalten. Es geht also wirklich um die Geschwindigkeit.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2025 | 13:06

Sehr geehrter Fragesteller,

leider sehe ich keine andere Möglichkeiten, die besser bzw. schneller wären. Aber dafür gibt es die oben genannten Eilantragsmöglichkeiten.

Mit freundlichen Grüßen

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