Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
sollte es sich um einen dinglichen Arrest im Rahmen eines Strafverfahrens handeln, besteht die Möglichkeit dem dinglichen Arrest mit der Beschwerde nach § 304 StPO entgegen zu treten.
Das kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht geschehen. Zwar gibt es für die einfache Beschwerde keine Frist zu beachten; gleichwohl sollte sie unverzüglich eingelegt und auch begründet6 werden.
Handelt es sich um einen dinglichen Arrest im Rahmen einer zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung, kann Widerspruch nach § 924 ZPO eingelegt werden.
Die Frist ist nicht nach Tagen oder Wochen vorgegeben – der Widerspruch kann solange eingelegt werden, wie der Arrestbeschluss noch wirksam besteht.
Dieser Widerspruch ist dann beim Landgericht (als das Gericht, das den Arrestbeschluss nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung erlassen hat) einzulegen. Das muss (da Landgericht) schriftlich unter Anwaltszwang (!) geschehen, sodass Sie damit einen Rechtsanwalt beauftragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
31.08.2021
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09:21
Antwort
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