Muss ich die Tochter meiner Vermieterin zur Besichtigung in die Wohnung lassen

| 3. Januar 2025 14:18 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Die Vermieterin möchte die Wohnung besichtigen, bei der Terminvereinbarung teilt sie mir mit das sie Ihre Tochter die eine Vollmacht von Ihr besitzt mitbringen möchte.
Ich bin der Meinung das ich der Tochter keinen Zutritt gewähren muss, da sie nicht im Mietvertrag drin steht.
Die Vermieterin ist der Meinung das SIe ihre Tochter mitbringen darf da diese eine Vollmacht von Ihr hätte und sie für alle Themen des Hauses zuständig wäre wenn die Vermieterin z.B. im Krankenhaus läge.
Im Grundbuch ist die Tochter meines Wissens nicht eingetragen.
Ich möchte das eigentlich nicht weil ich mit der Tochter nur einmal zur Besichtigung der Wohnung vor 14 Jahren Kontakt hatte, die Tochter war die Vormieterin der Wohnung, und wir hier von meiner Privatsphäre sprechen die sie nichts angeht.
Muss ich der Tochter den Zutritt gewähren oder kann ich dies verweigern ?

3. Januar 2025 | 16:20

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
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Guten Tag,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wie folgt:

Sie müssten bei berechtigtem Interesse der/dem Vermieter/in Zutritt gewähren, auch einer/m Bevollmächtigten bei Vorlage der Vollmacht.

Sie müssen aber nicht Mutter und Tochter zeitgleich Zutritt gewähren, denn die Vollmacht greift ja nur, wenn die Mutter als Vollmachtgeberin verhindert ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller


Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2025 | 17:15

Sehr geehrte Frau RA Müller,

vielen Dank für die Rückmeldung. Das hilft mehr erst einmal weiter. Gibt es zufällig eine entsprechenden Gesetzes Artikel oder Gerichtsurteil auf das ich mich berufen könnte ?
Das wäre das Ideal.

Mir ist bisher nur bekannt das es kein allgemeines Recht zur Besichtigung des Zustandes einer Wohnung gibt, und es wurde in diesem Fall kein Schadensgrund zur Besichtigung benannt (eigentlich wurde gar kein Grund benannt nur das sie die Wohnung besichtigen möchte).

Grundsätzlich möchte ich das auch gar nicht verweigern es geht mir nur darum das ich keine mir fremden Personen in meiner Wohnung haben möchte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2025 | 17:20

Guten Abend,

das kann ich sehr gut verstehen. Sollte Ihre Vermieterin keinen Grund für eine Besichtigung angeben können, sollten Sie die Besichtigung erst einmal verweigern, denn wie sie richtig feststellen, gibt es kein generelles, anlassloses Besichtigungsrecht.
Eine konkrete gesetzliche Grundlage hierzu gibt es nicht. Wenn sie aber möchten, recherchiere ich gerne nach einschlägiger Rechtsprechung.


Mit freundlichen Grüßen,
RAin Müller

Bewertung des Fragestellers 3. Januar 2025 | 17:34

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Super schnelle und informative Rückmeldung. Kein Grund zu Meckern. Rückfrage wurde auch sehr schnell beantwortet mit Angebot zu Recherchieren nach einschlägiger Rechtsprechung wenn dies gewünscht wird.

In eigener Sache :
Sehr geehrte Frau RAin Müller, bitte entschuldigen sie die Fehlerhafte Ansprache in der Rückfrage. Hier war die Autokorrektur mein größter Feind und hat es gegen meinen Willen geändert.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Januar 2025
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