Grundsicherung bei Eigentum in Eigentümergemeinschaft

| 1. Januar 2025 22:25 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich benötige einen juristischen Rat zu folgendem Fall:

Nach dem Tod des Vaters befindet sich eine Immobilie in einer Eigentümergemeinschaft aus Mutter, Sohn und Tochter. Zu gleichen Teilen. Die Immobilie wird ausschließlich vom Sohn bewohnt. Die Mutter befindet sich bereits in einer Pflegeeinrichtung, die Tochter lebt in einer anderen Stadt.
Der Sohn bezieht aufgrund einer Krankheit bereits seit Jahren Erwerbsminderungsrente, netto beträgt diese ca 700,-.
Weitere Einkünfte bestehen nicht.
Bislang wurde der Sohn immer von der Mutter finanziell unterstützt.
Dies ist nun nicht mehr leistbar.

Die Gesamtfläche der Immobilie beträgt ca.200 qm Wohnfläche, bewohnt wird vom Sohn jedoch lediglich eine Etage, rund 90qm.
Die andere Etage ist aufgrund von Renovierungsstau nicht bewohnbar und daher auch nicht vermietbar.

Nun meine Fragen:
Bestünde für den Sohn eine Berechtigung auf Grundsicherung aufgrund der geringen Erwerbsminderungsrente (700 EURO) trotz seines 1/3 Anteils an der Immobilie?

Oder würde die bewohnte Fläche als zu groß für 1 Person bewertet?

Der Verkauf der Immobilie könnte doch nicht erzwungen werden bzw. dem Sohn nahe gelegt werden, da sich diese ja ebenfalls im Besitz der Mutter und der Tochter befindet, oder? Diese möchten keinen Verkauf.
Welche Möglichkeiten an Sozialleistungen bestünden für den Sohn?

Allein die Nebenkosten (Heizung etc) betragen rund 400 EUR.

Oder bestünde zB unter den genannten Bedingungen eine Berechtigung auf Lastenzuschuss (Wohngeld)? Die Immobilie ist jedoch darlehensfrei...Sind sogenannte "Frührentner" hierzu berechtigt?
Nach meinen bisherigen Informationen werden Menschen mit einem Einkommen von unter 1000,- EUR direkt der Grundsicherung "zugeordnet?!

Vielen herzlichen Dank für eine kompetente Beantwortung meiner Fragen.







1. Januar 2025 | 22:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In dem geschilderten Fall stellt sich die Frage, ob der Sohn trotz seines Miteigentumsanteils an der Immobilie Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung hat. Grundsätzlich ist es so, dass bei der Beantragung von Grundsicherung sowohl Einkommen als auch Vermögen berücksichtigt werden. Der Miteigentumsanteil an der Immobilie könnte als Vermögen gewertet werden, das grundsätzlich zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt.



1. **Grundsicherung**:
Der Sohn könnte Anspruch auf Grundsicherung haben, wenn sein Einkommen, hier die Erwerbsminderungsrente von 700 Euro, nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Die Grundsicherung wird gewährt, wenn das Einkommen unterhalb des Bedarfs liegt und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Da der Sohn die Immobilie selbst bewohnt, könnte sie als Schonvermögen gelten, sofern sie als angemessen angesehen wird. Die Angemessenheit richtet sich nach der Wohnfläche und den Lebensumständen. Für eine Person wird in der Regel eine Wohnfläche von bis zu 130 qm als angemessen betrachtet. Da der Sohn nur 90 qm bewohnt, handelt es sich hierbei um nicht verwertbares Vermögen.


2. **Verwertung der Immobilie**:
Ein Verkauf der Immobilie kann nicht erzwungen werden, wenn die anderen Miteigentümer, hier die Mutter und die Tochter, nicht zustimmen. Zudem ist der Sohn in der Immobilie wohnhaft, was einen Verkauf weiter erschwert. Denkbar wäre eine Veräußerung des Miteigentumsnteils. Aufgrund meiner vorherigen Antwort sollte die Immobilie allerdings als Schonvermögen anerkannt werden.


3. **Wohngeld/Lastenzuschuss**:
Sollte Grundsicherung bezogen werden, erhält der Sohn die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsamt.

Der Sohn sollte also zwingend einen Antrag auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung stellen, damit sein Lebensunterhalt auch zukünftig gesichert ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Bewertung des Fragestellers 3. Januar 2025 | 08:57

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