Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
ich benötoige noch einige Angaben, die Sie bitte direkt an
ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
schicken wollen. Ich werde dann die Antwort ergänzen.
Bitte warten Sie die Ergänzung unbedingt ab, um die Nachfragefuktion zu behalten.
Ich benötige Informationen über die Genehmigung aus 2007 für die Gestaltung der Balkone und nöglichen Auflagen.
Inwieweit war beim Neubau der Denkmalschutz eingebunden und ggfs. mit welchen Auflagen?
Ihre Argumentation greift zwar nicht in allen Punkten, aber es gibt Entscheidungen aus dem letzten Monat, die die Sache hier für Sie ggfs. erleichtern könnte.
Nach Erhalt die Informationen werde ich auch dazu dann die Antwort ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
leider habe ich noch keine Unterlagen erhalten.
Bei dem weiteren Vorgehen sind neu neue Entscheidungen des OVG Münster einschneiden, wenn es um die Abwägung Denkmalschutz und PV Anlage geht. Denn das Erneuerbare-Energien-Gesetz in Deutschland schreibt in § 2 das "überragende öffentliche Interesse" von regenerativen Energien und ihren "Vorrang in Schutzgüterabwägung" fest.
Und genau diesen Vorrang hat das OVG Münster in zwei Fällen bejaht:
Das Gericht hält das Bundesgesetz für vorrangig und es si dem Schutz des Denkmals sogar dann vorzuziehen, wenn das Denkmal selbst mit einer PV Anlage bedacht werden soll
Dabei hat das Gericht u.a. darauf abgestellt, dass die farblich angepasste Solaranlage „denkmalschonend" konzipiert sei und die Wahrnehmung eben nicht beeinträchtigt.
Wichtig ist hier, dass noch nicht einmal das Denkmal selbst, sondern der Ensembleschutz betroffen sein soll, was dann, wenn der Bau 2007 erstellt worden ist, schon in Hinblich auf die mögliche Balkonausgestaltung eine Rolle spielt. Keine Rolle spielt hingegen die vom Amt geschilderte angeblich fehlende Hochwertigkeit, sondern eben allein die Wirkung an den (mir derzeit unbekannten) Balkonbrüstungen.
Das Gericht führt weiter aus, dass der Denkmalschutz „regelmäßig" nicht dazu geeignet ist, Solaranlagen zu verhindern - das Landesdenkmalrecht trete hinter Bundesrecht zurück, wobei es aber immer eine Einzelfallentscheidung ist.
So OVG Münster, Urt. vom 27.11.2024, Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23 .
Bei der Errichtung von Solaranlagen auf/an denkmalgeschützten Gebäuden überwiegt daher regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien den Belangen des Denkmalschutzes.
Denn nach der Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch eben das Denkmalschutzrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg