Steuerpflicht als Digitalnomade

| 11. November 2024 15:05 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Betreff: Steuerpflicht als Digitalnomade mit Adresse bei meinen Eltern

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich plane, als Digitalnomade durch Europa zu reisen und in keinem Land länger als zwei bis drei Monate zu bleiben. Ich werde eine Adresse bei meinen Eltern hinterlegen und dort gelegentlich verweilen, jedoch nie länger als drei Monate.

Meine Fragen:

1. Muss ich in Deutschland weiterhin Steuern zahlen, wenn ich mich abmelde, weniger als 183 Tage im Jahr dort bin und regelmäßig nur für den TÜV meines Fahrzeugs zurückkehre, während ich in keinem Land in Europa länger als zwei bis drei Monate verbleibe?


2. Wie wird mein Gewinn aus Kryptowährungsinvestitionen steuerlich behandelt und muss ich weiterhin eine Steuererklärung in Deutschland abgeben, wenn ich keine steuerliche Ansässigkeit mehr in Deutschland habe und keine Einkünfte aus Deutschland beziehe?



Ich freue mich auf Ihre Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian

11. November 2024 | 17:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Corondan,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ihre geplante Lebensweise als digitaler Nomade wirft mehrere steuerliche Fragen auf. Im Folgenden werden Ihre beiden Fragen detailliert beantwortet:

1. Steuerpflicht in Deutschland bei Abmeldung und Aufenthalten unter 183 Tagen

In Deutschland sind natürliche Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie entweder einen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung, AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben.

Wohnsitz: Ein Wohnsitz wird durch das Innehaben einer Wohnung begründet, die zum Wohnen geeignet ist und die der Person zur Verfügung steht. Die polizeiliche Abmeldung allein genügt nicht, um den Wohnsitz steuerlich aufzugeben; entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Gewöhnlicher Aufenthalt: Dieser liegt vor, wenn sich eine Person unter Umständen im Inland aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (183 Tage) wird als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Wenn Sie sich ordnungsgemäß in Deutschland abmelden, keinen Wohnsitz mehr haben und sich weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten, sind Sie grundsätzlich nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Gelegentliche Aufenthalte, wie etwa für den TÜV Ihres Fahrzeugs, begründen keine Steuerpflicht, sofern sie kurzzeitig sind und keinen gewöhnlichen Aufenthalt darstellen.

2. Steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Kryptowährungsinvestitionen ohne steuerliche Ansässigkeit in Deutschland

Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind Sie beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie inländische Einkünfte erzielen (§ 49 EStG). Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen gelten als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) und sind nur steuerpflichtig, wenn sie in Deutschland erzielt werden.

Da Kryptowährungen dezentral und nicht an einen bestimmten Ort gebunden sind, werden Gewinne aus deren Veräußerung in der Regel nicht als inländische Einkünfte betrachtet. Ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder inländische Einkünfte sind Sie daher nicht verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben.

Wichtige Hinweise:

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Deutschland hat mit vielen Ländern DBAs geschlossen, die regeln, welches Land das Besteuerungsrecht hat. Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen des jeweiligen Landes zu prüfen, in dem Sie sich aufhalten.

Steuerliche Ansässigkeit in anderen Ländern: Auch wenn Sie in keinem Land länger als zwei bis drei Monate bleiben, könnten bestimmte Länder Sie dennoch als steuerlich ansässig betrachten, insbesondere wenn Sie dort Einkünfte erzielen oder wirtschaftliche Interessen haben.

Bitte beachten Sie, dass die steuerlichen Regelungen je nach Land variieren können und individuelle Umstände eine Rolle spielen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)


Bewertung des Fragestellers 13. November 2024 | 07:48

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