Da Sie seit dem 1. Oktober 2024 in Deutschland leben und gleichzeitig aus Ihrem Homeoffice stundenweise für Ihren ehemaligen Schweizer Arbeitgeber tätig sind, greift grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht. Das bedeutet, dass für Ihre Tätigkeit in Deutschland Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden, wenn die Beschäftigung auf Ihren Rentenanspruch angerechnet werden soll. Dafür wäre es ideal, wenn Ihr Arbeitgeber die Beiträge an die deutsche Rentenversicherung abführt. Da der Arbeitgeber jedoch in der Schweiz sitzt und keine Betriebsstätte in Deutschland hat, ist er hierzu nicht automatisch verpflichtet.
Um sicherzustellen, dass die vier Monate Arbeit für Ihren Rentenanspruch angerechnet werden, können Sie sich freiwillig in der deutschen Rentenversicherung versichern. Das ist insbesondere in Ihrem Fall ratsam, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge abführt. Am besten nehmen Sie direkt Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung auf, um die Schritte zur freiwilligen Versicherung zu klären und sich über die Details beraten zu lassen.
Da Sie bisher nur die Schweizer Rente beziehen und dort versichert sind, könnten Sie Ihre Krankenversicherung weiterhin in der Schweiz beibehalten, bis Sie ab Februar 2025 auch die deutsche Rente erhalten. Ob dies sinnvoll ist oder ein Wechsel in die deutsche Krankenversicherung bereits jetzt vorteilhaft wäre, hängt von Ihrem individuellen Versicherungsbedarf und den Kosten ab.
Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag, bleiben Sie gesund!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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