Sehr geehrter Fragesteller,
sofern es sich in Ihrem Fall um die Veranlagung für das Jahr 2007 geht, so ist die Entscheidung des Finanzamtes im Ergebnis zwar zutreffend, allerdings falsch begründet. Seit 01.01.2007 erkennt die Finanzverwaltung die mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang stehenden Kosten dann nicht mehr als Werbungskosten an, sofern er sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ereignet hat. Diese Handhabung steht auch im Einklang im den gesetzlichen Vorschriften, wonach durch die Kilometerpauschale sämtliche Werbungskosten abgegolten sind, § 9 Abs. 2 S. 9 EStG
. Ein Einspruch hätte daher kaum Aussichten auf Erfolg.
Anders wäre es, wenn sich der Unfall bereits 2006 ereignet hätte. In diesem Fall spielt es tatsächlich keine Rolle, ob die Rückfahrt am Sonntag oder nach einem verlängerten Wochenende erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lehmann,
vielen Dank für die zügige Antwort. Ich wollte mich noch einmal vergewissern, wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht, wenn sich der beschriebene Unfall bereits im Jahre 2005 ereignet hat. Wenn ich Sie recht verstanden habe, würde dies bedeuten, dass ich gegenüber dem Finanzamt diese Unfallkosten sehr wohl als Sonderausgaben für die Steuererklärung 2005 geltend machen kann. Können Sie mir dies bestätigen, so dass ich als nächstes Einspruch einlegen soll?
Mit freundlichen Grüßen
Nasal
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihren Schilderungen hätte ein Einspruch Aussicht auf Erfolg. Die Rechtslage des Jahres 2005 entspricht diesbezüglich der des Jahres 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt