Unfall auf dem Weg zur Arbeit nach Urlaubende

| 18. Juli 2008 23:28 |
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Steuerrecht


Seher geehrte Damen und Herren,

meine Arbeitstätte liegt vom Lebensmittelpunkt ca. 300 km entfernt. Am Arbeitsort habe ich eine Zweitwohnung angemietet und fahre an den Wochenenden zum Lebensmittelpunkt. Diese Fahrten am Wochenende werden mir als Werbungskosten anerkannt.
Ich hatte mir für Montag und Dienstag Urlaub genommen und habe diesen an meinem Lebensmittelpunkt verbracht. Dienstagnacht wollte ich dann zurück zum Arbeitsort fahren, und die Nacht vor Arbeitsaufnahme in meiner Zweitwohnung verbringen – genauso wie ich das jeweils sonntags nachts handhabe.
In jener Nacht hatte ich auf der Autobahnfahrt zur Zweitwohnung am Arbeitsort einen Autounfall. Das Finanzamt verweigert nun die Anerkennung des Unfalls als Werbungskosten/Sonderausgabe mit dem Verweis darauf, dass ich Wochentags gefahren bin und das als privat zu werten sei.
Müsste die Rückfahrt nach Urlaubende an einem Wochentag nicht theoretisch wie eine Rückfahrt nach Wochenende – also einem Sonntag – und somit die Unfallkosten als Sonderausgaben gewertet werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern es sich in Ihrem Fall um die Veranlagung für das Jahr 2007 geht, so ist die Entscheidung des Finanzamtes im Ergebnis zwar zutreffend, allerdings falsch begründet. Seit 01.01.2007 erkennt die Finanzverwaltung die mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang stehenden Kosten dann nicht mehr als Werbungskosten an, sofern er sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ereignet hat. Diese Handhabung steht auch im Einklang im den gesetzlichen Vorschriften, wonach durch die Kilometerpauschale sämtliche Werbungskosten abgegolten sind, § 9 Abs. 2 S. 9 EStG . Ein Einspruch hätte daher kaum Aussichten auf Erfolg.

Anders wäre es, wenn sich der Unfall bereits 2006 ereignet hätte. In diesem Fall spielt es tatsächlich keine Rolle, ob die Rückfahrt am Sonntag oder nach einem verlängerten Wochenende erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2008 | 13:08

Sehr geehrter Herr Lehmann,

vielen Dank für die zügige Antwort. Ich wollte mich noch einmal vergewissern, wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht, wenn sich der beschriebene Unfall bereits im Jahre 2005 ereignet hat. Wenn ich Sie recht verstanden habe, würde dies bedeuten, dass ich gegenüber dem Finanzamt diese Unfallkosten sehr wohl als Sonderausgaben für die Steuererklärung 2005 geltend machen kann. Können Sie mir dies bestätigen, so dass ich als nächstes Einspruch einlegen soll?

Mit freundlichen Grüßen
Nasal

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2008 | 23:36

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihren Schilderungen hätte ein Einspruch Aussicht auf Erfolg. Die Rechtslage des Jahres 2005 entspricht diesbezüglich der des Jahres 2006.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

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