zu folgender Fallkonstellation habe ich eine Frage:
Ich bin seit ca. 15 Jahren Eigentümer meines Zweifamilien-Elternhauses. Mein Vater ist dieses Jahr im Pflegeheim verstorben, meine Mutter lebt noch im Pflegeheim. Für meine Mutter besteht aktuell ein eingetragenes Nießbrauchrecht. Meine Mutter ist dement und nicht mehr geschäftsfähig, ich verfüge über eine Generalvollmacht. Ein großer Teil der Pflegeunterbringung wird vom Sozialamt getragen.
Wir wollten nun das Haus kernsanieren und nach Fertigstellung selbst beziehen. Nun ergibt sich, dass die Kosten so hoch sind, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit stellt. Alternativ überlegen wir nun einen Abriss und Fertighaus-Neubau.
Frage: Geht der Nießbrauch auch auf ein völlig neues und anderes Haus über?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie in die entsprechende Eintragungsbewilligung und den entsprechenden Vertrag schauen, der damals Grundlage der Nießbrauchsbestellung war. Es könnte sein, dass bei einem Ersatzbau ein Nießbrauchsrecht neu bestellt werden muss (in Gestalt einer Wiederaufbaupflicht).
Bezieht sich der Nießbrauch auf ein Hausgrundstück, ist in der Rechtsprechung streitig, ob der Nießbrauch mit der Zerstörung des aufstehenden Gebäudes erlischt (für letzteres etwa der Bundesgerichtshof).
Bei einem Abriss durch Sie zwecks Neubau wäre jedenfalls auch an Schadensersatzansprüche Ihrer Mutter zu denken, die überleitungsfähig wären.
Gerne schaue ich mir den Vertrag zur Bestellung an, wenn Sie ihn hier hochladen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter Fachanwalt für Verwaltungsrecht