Hausverkauf wegen Sozialhilfe (zwei Eigentümer)

27. Oktober 2024 21:26 |
Preis: 80,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

Mein Vater ist pflegebedürftig und kommt in ein Pflegeheim.
Er hat vor 30 Jahren mit seiner Lebensgefährtin ein Haus gekauft. Beide stehen im Grundbuch. Nach ca. 5 Jahren haben sie sich getrennt. Seitdem wohnt jeder in einer Haushälfte. Mein Vater hatte kein Geld um in seine Haushälfte zu investieren. Seine ehemalige Partnerin hat viel investiert. So ergibt sich das sein Teil 50000€ und der andere Teil 130000€ Wert ist.
Mein Vater kann sein Heimplatz nicht bezahlen und muss Sozialhilfe beantragen. Kann das Sozialamt verlangen das gesamte Haus zu verkaufen und dann die Hälfte des Verkaufspreises einfordern?
Eine Trennung des Grundstücks soll gemacht werden, allerdings dauert das Monate. Es fallen bis dahin hohe Kosten für das Heim an.
Sollen wir Kinder für unseren Vater aufkommen, damit das Sozialamt seiner Lebensgefährtin ( Mutter meiner Schwester ) nicht das Haus wegnehmen kann.
Es ist eine enorme Belastung unter der wir alle stehen. Ich bin gespannt auf ihre Expertise.

Mit freundlichen Grüßen
Holland

27. Oktober 2024 | 22:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Frage 1:
"Mein Vater kann sein Heimplatz nicht bezahlen und muss Sozialhilfe beantragen. Kann das Sozialamt verlangen das gesamte Haus zu verkaufen und dann die Hälfte des Verkaufspreises einfordern?"

Nein, und das muss es regelmäßig auch nicht, weil es anderweitig abgesichert ist.

Das Sozialamt könnte hier nämlich entweder die Leistungen gleich vollständig als Darlehn erbringen und sich im Rahmen einer Höchstbetragshypothek dinglich hinsichtlich des Eigentumsanteils Ihres Vaters absichern, § 91 SGB XII.

Darüber hinaus ist das Sozialamt auch über § 102 SGB XII geschützt, wonach es im Erbfall auf den Anteil Ihres Vaters zur Deckung der verauslagten Kosten zurückgreifen kann.

Wenn Ihr Vater Sozialhilfe beantragt, prüft das Sozialamt sein Vermögen. Grundsätzlich kann das Sozialamt verlangen, dass er sein Vermögen, einschließlich seiner Hälfte am Haus, verwertet. In Betracht käme ein Verkauf oder Belastung seines Anteils, um die Heimkosten zu decken.

Falls eine Rückkehr in die Wohnung aufgrund der tatsächlichen Umstände eher nicht zu erwarten ist, käme auch eine Vermietung seiner Wohnung in Betracht. Der Mietzins wäre dann für die Sozialhilfe einzusetzen. Das dürfte hier ggf. die eleganteste Möglichkeit sein, sofern umsetzbar.



Frage 2:
"Sollen wir Kinder für unseren Vater aufkommen, damit das Sozialamt seiner Lebensgefährtin ( Mutter meiner Schwester ) nicht das Haus wegnehmen kann."

Nein, denn wenn das Sozialamt eintrittspflichtig ist, wäre es kaum sinnvoll so zu verfahren, da man ihr das Haus nicht einfach wegnehmen wird (siehe oben).

Als Kinder müssten Sie sich nur dann an den Kosten beteiligen, wenn sie mehr als 100000 € jährlich verdienen würden oder innerhalb der letzten 10 Jahre Schenkungen vom Vater erhalten hätten.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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