Vortäuschung falscher Tatsachen?

2. Mai 2005 11:35 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


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Ich habe eine Wohnung ersteigert, in der seit 1995 ein Mieter wohnt, der durch BGB 577a die nächsten 7,5 Jahre vor einer Eigenbedarfskündigung geschützt ist. Über diesen Sachverhalt wurde ich vor dem Kauf der Wohnung nicht aufgeklärt, obwohl der Verkäufer wusste, dass ich eine Wohnung zum Eigenbedarf kaufen wollte und auf mehrere Wohnungen im Haus mitsteigern würde. Ich wohne in einer Miet-Wohnung im selben Haus und muss aus dieser nun ausziehen, da ich den Schutz des § 557a leider nicht geniesse. Kann ich hier eine Vortäuschung falscher Tatsachen geltend machen und evtl. zumindest die Kosten für meinen Umzug verlangen?

2. Mai 2005 | 12:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

da bei der Zwangsversteigerung KEINEN Anspruch auf Gewährleistung gibt, werden Sie hier keinerlei Rechte gegen den Schulder geltend machen können. Hier gehe ich davon aus, dass Sie die Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung erworben haben.

Ein Vortäuschen von falschen Tatsachen vermag ich nicht zu sehen, da Ihnen nach Ihrem eigenen Bekunden bekannt war, dass die Wohnung vermietet ist und Sie hier vor Gebotsabgabe von sich aus die Rechtslage hätten überprüfen müssen, so dass Sie im Nachhinein GEGEN DEN SCHULDNER nicht vorgehen können.

Um wenigstens etwas Hoffnung nachen zu können, sollten Sie den Mietvertrag von einem Kollegen vor Ort einmal auf die Anwendung der Sonderkündigungsrechte nach dem ZVG überprüfen lassen. Ggfs. bietet es sich auch an, mit dem Mieter über einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln.



Sollte die Wohnung aber z.B. über ein Auktionshaus ersteigert worden sein, kommte es ganz wesentlich auf das vor Ihrem Gebot gemachte Angebot an; dann kann ggfs. die Gewährleistung und damit auch Schadensersatz geltend gemacht werden. Hierzu bedarf es dann aber der Vorlage des Angebotes.



Mit freundlichen Grüßen

Reechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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