Mietrecht Aufhebungsvertrag

| 25. September 2024 19:51 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In dieser Situation besteht ein gemeinsamer Mietvertrag zwischen einem Ehepaar, jedoch hat nur eine Mieterin einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, während der andere Mieter nicht zugestimmt hat. Zudem wurde die Mieterin durch einen Übersetzer getäuscht, der falsche oder irreführende Informationen über den Vertrag gegeben hat. Da der Mietvertrag von beiden Parteien gemeinsam getragen wird, könnte der Aufhebungsvertrag rechtlich unwirksam sein, da die Zustimmung des zweiten Mieters fehlt.

Eingrenzung vom Fragesteller
25. September 2024 | 19:59
25. September 2024 | 20:21

Antwort

von


(174)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der beschriebenen Situation ist der Aufhebungsvertrag rechtlich unwirksam, da die Zustimmung des zweiten Mieters fehlt. Ein Mietvertrag, der von mehreren Personen gemeinsam abgeschlossen wurde, kann grundsätzlich nur von allen beteiligten Mietern gemeinsam aufgehoben werden.

Da der zweite Mieter nicht zugestimmt hat, ist der Aufhebungsvertrag nicht wirksam. Zudem könnte die Täuschung durch den Übersetzer ein weiterer Grund sein, die Wirksamkeit des Vertrags anzufechten. Eine Anfechtung wegen Täuschung ist nach § 123 BGB möglich, wenn die Mieterin durch falsche oder irreführende Informationen zur Unterschrift bewegt wurde.

Insgesamt bleibt der ursprüngliche Mietvertrag bestehen, da die erforderliche Zustimmung aller Vertragsparteien für die Aufhebung nicht vorliegt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 25. September 2024 | 20:48

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