Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall gibt es mehrere rechtliche Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:
1. Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Diese Klage ist geeignet, um die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu verhindern, wenn die zugrunde liegende Forderung erloschen ist, z.B. durch Zahlung. Da Sie bereits eine Quittung haben, könnte dies ein starkes Beweismittel sein.
Vorher würde ich noch folgendes versuchen, am besten über einen Anwalt:
2. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 371 ZPO): Sie können die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen, wenn die Forderung erloschen ist. Dies könnte vor oder parallel zur Vollstreckungsgegenklage geschehen.
3. Schadensersatzklage: Wenn durch das Verhalten der Mutter ein Schaden entstanden ist, z.B. durch den Eintrag der Vermögensauskunft, könnten Sie Schadensersatz geltend machen. Hierbei müssten Sie den Schaden und die Kausalität nachweisen.
4. Beschwerde beim OLG: Sie könnten das OLG anschreiben und um Klärung bitten, warum eine zweite Vollstreckungsausfertigung erteilt wurde. Dies könnte helfen, die Situation zu klären und möglicherweise die Vollstreckung zu verhindern.
Das ginge aber erst nach Schritt 2.
5. Strafrechtliche Schritte: Da Sie bereits Anzeige erstattet haben, sollten Sie den Fortgang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft verfolgen. Eine Verurteilung könnte Ihre zivilrechtlichen Ansprüche stärken.
6. Taktische Überlegungen: Abwarten, bis eine Vollstreckung tatsächlich begonnen wird, könnte riskant sein, da dies zusätzlichen Aufwand und Kosten verursachen könnte. Es könnte jedoch auch die Beweislage in einem Betrugsverfahren stärken.
Insgesamt scheint die Kombination aus einer Vollstreckungsgegenklage und der Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der effektivste Weg zu sein, um die Vollstreckung zu stoppen und Ihre Rechte zu sichern. Parallel dazu sollten Sie die strafrechtlichen Schritte weiterverfolgen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche prüfen.
Bitte beachten Sie, das dieses nur eine erste rechtliche Einschätzung ohne abschließender Charakter ist, denn dazu müssten alle Unterlegen/Einzelfallumstände geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
vielen Dank für die hilfreiche Antwort! :)
Die Kosten der Klagen trägt dann im Erfolgsfall der Gegner, auch wenn die Vollstreckung noch nicht wieder gestartet wurde? Weil reicht ja der Anschein, das die vollstreckbare Ausfertigung beantragt wurde.
Könnten Sie den Fall ggf. übernehmen? Dann würde ich mich melden.
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig, die Kostenlast ist dann bei der Gegenseite. Es reicht, dass eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt und die Vollstreckung direkt droht. Leider müssten Sie sich an eine(n) Kollegen/In wenden, ich habe momentan keine Kapazitäten, danke für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen