Erneute Vollstreckung trotz Zahlungsbestätigung

| 13. September 2024 09:35 |
Preis: 48,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


12:25

Der Streit ist ein Streit von mehreren mit einem ehemaligen Mitgesellschafter einer gemeinsamen damiligen Firma.
Ich nenne ihn hier Mitgesellschafter.

Der Mitgesellschafter hatte eine Forderung gegen mich, woraufhin die Vollstreckung gegen mich gestartet wurde.
Er hatte die Forderung auf seine Mutter (Rechtsnachfolger) übertragen, da ich selbst Forderungen den Mitgesellschafter hatte.

Ich habe diese an seine Mutter bezahlt und auch eine Zahlungsquitting mit Referenz auf die entsprechenden Urteile erhalten.
Im Zuge dessen habe ich eine andere Klage meinerseits gegen den Mitgesellschafter zurückgenommen.
Sprich die Zahlungsquitting ist auch schon in einem anderen Gerichtsverfahren vorgelegt worden.

Ein Jahr später wollte ich den Vermögensauskunfts-Eintrag löschen lassen,
das entsprechende Gericht teilte mir mit, das die Forderung noch offen ist.
Denn die Mutter hatte absichtlich Widerspruch eingelegt und der Eintrag blieb bestehen.

Ich habe dazu bereits bei der StA Anzeige erstattet wg. versuchten Betrugs und schadhaften Verhalten vor 9 Monaten;
gegen den Mitgesellschafter und seine Mutter. Die Mutter behauptet auch schon in den Mails, das die Forderung offen ist (plötzlich!)

Jetzt habe ich ein Schreiben vom OLG erhalten, das die Mutter eine zweite Vollstreckungsausfertigung beantragt hat diese übersendet wurde..

Vermutlich möchte er (bzw. seine Mutter) jetzt aus betrügerischen Gründen wieder die Vollstreckung starten, obwohl alles bezahlt wurde.

Der Mitgesellschafter ist schon bekannt in Sachen Straftaten, deswegen kann ich hier nicht vom guten ausgehen.

Dieser Sachverhalt ist also nicht so schwer.

Streitwert (Titelwert war ca.16.000€) Euro.

Vermutlich muss eine Vollstreckungsgegenklage + Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung initiiert werden?
Anschließend Schadensersatzklage wg. dem bestehenden Vermögensauskunft Eintrages der absichtlich nicht zurückgenommen wurde.

Die Frage ist: Welcher Weg ist der beste?
Oder muss ich das OLG anschreiben und fragen, warum eine Ausfertigung erteilt wurde?
Ich könnte auch abwarten, bis aktiv eine Vollstreckung begonnen wird, damit der Betrug handfest ist.

Welche taktischen Klagewege sind zu empfehlen?
Ich möchte, das der Mitgesellschafter bzw. die Mutter maximalen Schaden erhält für dieses vorgehen.
Denn der Mitgesellschafter ist mittlerweile mit anderen Strafttaten bekannt.

Der Mitgesellschafter ist mittellos, die Mutter jedoch hat Vermögen. Denn die Kosten von meinen Klagen müssen ja dann auch durch die Gegner getragen werden.

13. September 2024 | 09:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall gibt es mehrere rechtliche Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:
1. Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Diese Klage ist geeignet, um die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu verhindern, wenn die zugrunde liegende Forderung erloschen ist, z.B. durch Zahlung. Da Sie bereits eine Quittung haben, könnte dies ein starkes Beweismittel sein.

Vorher würde ich noch folgendes versuchen, am besten über einen Anwalt:

2. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 371 ZPO): Sie können die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen, wenn die Forderung erloschen ist. Dies könnte vor oder parallel zur Vollstreckungsgegenklage geschehen.

3. Schadensersatzklage: Wenn durch das Verhalten der Mutter ein Schaden entstanden ist, z.B. durch den Eintrag der Vermögensauskunft, könnten Sie Schadensersatz geltend machen. Hierbei müssten Sie den Schaden und die Kausalität nachweisen.

4. Beschwerde beim OLG: Sie könnten das OLG anschreiben und um Klärung bitten, warum eine zweite Vollstreckungsausfertigung erteilt wurde. Dies könnte helfen, die Situation zu klären und möglicherweise die Vollstreckung zu verhindern.
Das ginge aber erst nach Schritt 2.

5. Strafrechtliche Schritte: Da Sie bereits Anzeige erstattet haben, sollten Sie den Fortgang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft verfolgen. Eine Verurteilung könnte Ihre zivilrechtlichen Ansprüche stärken.

6. Taktische Überlegungen: Abwarten, bis eine Vollstreckung tatsächlich begonnen wird, könnte riskant sein, da dies zusätzlichen Aufwand und Kosten verursachen könnte. Es könnte jedoch auch die Beweislage in einem Betrugsverfahren stärken.

Insgesamt scheint die Kombination aus einer Vollstreckungsgegenklage und der Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der effektivste Weg zu sein, um die Vollstreckung zu stoppen und Ihre Rechte zu sichern. Parallel dazu sollten Sie die strafrechtlichen Schritte weiterverfolgen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche prüfen.

Bitte beachten Sie, das dieses nur eine erste rechtliche Einschätzung ohne abschließender Charakter ist, denn dazu müssten alle Unterlegen/Einzelfallumstände geprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2024 | 10:17

vielen Dank für die hilfreiche Antwort! :)
Die Kosten der Klagen trägt dann im Erfolgsfall der Gegner, auch wenn die Vollstreckung noch nicht wieder gestartet wurde? Weil reicht ja der Anschein, das die vollstreckbare Ausfertigung beantragt wurde.

Könnten Sie den Fall ggf. übernehmen? Dann würde ich mich melden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2024 | 12:25

Sehr geehrter Fragesteller,

richtig, die Kostenlast ist dann bei der Gegenseite. Es reicht, dass eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt und die Vollstreckung direkt droht. Leider müssten Sie sich an eine(n) Kollegen/In wenden, ich habe momentan keine Kapazitäten, danke für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 13. September 2024 | 12:38

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