Führerscheinprüfung neu ablegen

| 11. September 2024 14:43 |
Preis: 40,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Lieber Ra,
Mein Freund ist 2022 in eine Verkehrskontrolle geraten. Die Polizei hat einen Drogentest gemacht. Positiv auf THC. Blutwert ergab 1,1ŋg.
Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und vor Widererlangung eine MPU angeordnet.
Aufgrund neuer Gesetzeslage, verzichtet die Führerscheinstelle auf die MPU. Sie fordert aber, dass theoretische und praktische Führerscheinprüfung erneut abzulegen sind. Er habe seinen Führerschein länger entzogen gehabt, als das er im Besitz gewesen sei.
Ist das so rechtens? Darf die Führerscheinstelle so etwas anordnen? Ist es nicht Strafe genug das er nicht fahren darf und ein Bußgeld von 600€ bezahlt hat.
Mit dem niedrigen Wert, hätte er aktuell noch fahren können und eine Tauglichkeit würde gar nicht in Frage gestellt.
Es ist zuvor nicht auffällig geworden im Straßenverkehr oder hat sonstige Verurteilungen.
Mein Freund hatte am besagten Abend auch nicht gekifft. Sein Führerschein wurde 2022 eingezogen. Die Forderung der theoretischen Prüfung lässt sich mir nicht logisch erklären. Ich kenne niemanden der regelmäßig die Theorie durchgeht um auf dem neuesten Stand zu sein. Eine praktische Prüfung ist auch nicht einleuchtend. Fahrstunden oder eine Nachschulung wären ggf sinnvoller. Könnte man der Führerscheinstelle so etwas vorschlagen?
Vielen Dank

11. September 2024 | 16:40

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

die Fahrerlaubnisbehörde hat aufgrund der neuen Gesetzeslage richtig gehandelt, indem sie auf die MPU verzichtet hat. Dies entspricht dem neuen § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der seit dem 01.04.2024 in Kraft ist.

Hinsichtlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die Behörde eine Prüfung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Eine solche Entscheidung steht im sogenannten pflichtgemäßen Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, sodass der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf eine Wiedererteilung ohne Prüfung hat. Nur wenn konkrete Gründe vorliegen die einen Eignungszweifel begründen, darf die Prüfung angeordnet werden. Ein solcher Eignungszweifel kann das Verhältnis zwischen der Zeit der Erlaubnis zum Fahren und des Verbots des Fahrens sein, da dadurch Fähigkeiten verloren gehen können, weil nicht mehr regelmäßig gefahren wird.

Da Sie leider nicht mitgeteilt haben, wie lange Ihr Freund die Fahrerlaubnis bereits hatte und wie lange sie entzogen war, kann ich keine konkrete Prüfung vornehmen.

Bitte teilen Sie mir in wann Ihr Freund die Fahrerlaubnisprüfung bestanden hat und wann die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Es genügt die Angabe von Monat und Jahr.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Rückfrage vom Fragesteller 11. September 2024 | 19:01

Er hat den Führerschein im November 2021 gemacht und genau 1 Jahr später hat er die Fahrerlaubnis entzogen bekommen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2024 | 14:06

Sehr geehrte Fragestellerin,

bei den Verhältnis 12 Monate gefahren und 22 Monate Entziehung der Fahrerlaubnis schätze ich die Chancen gegen die Entscheidung der Behörde vorzugehen für nicht erfolgversprechend. Daher rate ich Ihrem Freund die Prüfungen erneut zu absolvieren. Andernfalls muss Ihr Freund gegen die Entscheidung der Behörde vorgehen, was neben etwaigen Kosten auch eine weitere zeitliche Verzögerung bedeuten würde.

Es tut mir leid Ihnen keine besser Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. September 2024 | 15:08

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Danke für Ihre Einschätzung und die ehrliche Antwort. Auch wenn es für mich nicht die erfreulichste Antwort war, ist sie dennoch kompetent gewesen. Vielen Dank dafür und eine schöne Restwoche.

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