Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Entscheidung der Fahrerlaubnis-Behörde, auf Grund Nichtbestehens der praktischen Prüfung die Erteilung der Fahrerlaubnis zu versagen, kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wobei das Verwaltungsgericht dann auch überprüft, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen( BayVGH, Urteil vom 13.03.1996, Az.: 7 B 95.1666
). Es ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler und denkfolgerichtiger Abwägung nicht widerspricht (Verwaltungsgericht München (Urteil vom 07.08.2001 - Az.: M 6b K 00.3352
).
Eine Bewertung der Prüfung auf der Grundlage eines durch Telefonieren während der Prüfung fehlerhaft wahrgenommenen Sachverhaltes wäre fehlerhaft und gerichtlich überprüfbar.
Gegen eine gerichtliche Überprüfung spricht jedoch die zu erwartende lange Prozessdauer in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das sich über mehrere Jahre hinziehen kann. Es dürfte schneller gehen, wenn der Fahrschüler die Prüfung wiederholt. Außerdem müsste in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewiesen werden, dass die Vollbremsung auf einer Ablenkung des Fahrlehrers durch das Telefonieren beruhte, und nicht dem Überfahren einer roten Ampel. Da der Fahrlehrer in einem Prozess als Zeuge bei seiner Version bleiben dürfte, erscheint es sehr fraglich, ob ein solcher Beweis geführt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Carsten Neumann
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Rechtsanwalt Carsten Neumann
Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfangreiche Antwort. Eine Prüfungssituation ist eine außergewöhnliche Stresssituation, die im normalen Verkehr nicht vorkommt. Das Telefonieren des Fahrlehrers beeinträchtigt nicht nur den Prüfling, sondern auch den Prüfer. Diese spezielle Prüfung wurde durch Vollbremsung des Fahrlehrers beendet und nicht durch den Prüfer. Bei Vollbremsung oder anderem Eingreifen des Fahrlehrers ist die Prüfung beendet und der Prüfling ist durchgefallen. Würden Sie es für juristisch in Ordnung halten, wenn man sich bei dem TÜV über die Fahrschule beschwert, um eine eindeutige Stellungnahme zu erhalten.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
beschweren kann man sich natürlich über das Verhalten des Fahrlehrers beim TÜV, dafür gibt es keine juristischen Voraussetzungen. (Man darf nur nicht bewusst die Unwahrheit sagen, das könnte dann eine strafbare Verleumdung sein.)
Zu einer eindeutigen Stellungnahme ist der TÜV aber nicht verpflichtet.
Es würde dem Fahrschüler auch nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
info@advoc-neumann.de