Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
soweit die Kosten für das Verfahren deckt sind, ist es eigentlich nur dann möglich das Verfahren vorzeitig zu beenden, indem Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, z.B. weil Sie Umzüge oder einen Wechsel des Arbeitgebers nicht angezeigt haben. Auch hier ist eine Beendigung aber nicht zwingend, insbesondere dann nicht, wenn kein Schaden für die Insolvenzmasse entsteht.
Sie könnten noch mit Zustimmung aller Gläubiger eine Einstellung erreichen oder wenn der Eröffnungsgrund weggefallen ist (dann müssten aber im Grunde auch alle Schulden bezahlt sein).
Letztlich könnte das Verfahren noch aufgrund vorsätzlicher Falschangaben im Eröffnungsantrag abgebrochen werden, dann müssten Sie aber indirekt zugeben, dass Sie sich hier strafrechtlich relevant verhalten haben.
Ansonsten gibt es hier aber keine Möglichkeit das Verfahren einfach zu beenden, sondern Sie müssen eigentlich abwarten, bis Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Weil der Insolvenzverwalter hat auch geschrieben (Es besteht insoweit auch die Möglichkeit Sie zwangsweise vorführen zu lassen.)
wie ist es wenn ich sage hiermit beantrage ich die Versagung der Restschuldbefreiung weil ich das Verfahren nicht weiterführen bzw. nicht Mitwirken werden, die bisherigen Verfahrenskosten werde ich übernehmen. Oder es war auch der Fall das ich den Antrag nicht selbst gestellt habe wäre es möglich das wenn mein Mann eine Erklärung abgibt das der den Antrag ohne mein Einverständnis gestellt hat ? Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragsteller/in,
Sie können theoretisch den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen, dass Insolvenzverfahren kann aber zumindest dann noch weiter fortgeführt werden, wenn z.B. noch Masse zum verwerten vorhanden ist, wie etwa Fahrzeuge oder Immobilien. Insolvenzverfahren und das Restschuldverfahren mit Wohlverhaltensperiode laufen im Grunde nebeneinander, deswegen wäre es möglich, dass das Insolvenzverfahren trotz Rücknahme weiterläuft.
Sie müssen sich bei Ihren Überlegungen vor Augen halten, dass ein Insolvenzantrag (bei Verbrauchern allerdings unüblich) auch durch einen Gläubiger gestellt werden kann, z.B. wenn Selbständige Schulden bei einer Krankenkasse haben. Daher macht es dann keinen Unterschied, wer den Antrag gestellt hat, ist das Verfahren erstmal eröffnet, dann wird es auch durchgezogen.
Vor weiteren Schritten sollten Sie vielleicht noch einen Anwalt vor Ort aufsuchen, um die beste Lösung für Ihren konkreten Einzelfall zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke