Rückabwicklung Leasingfahrzeug

| 21. August 2024 16:08 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hont Péter Hetényi

Ich habe ein KFZ für überwiegende Privatnutzung geleast.

Es begann alles damit, dass mir - unwissend - ein geleaster Neuwagen geliefert wurde, der aufgrund von Wasser im Kofferraum bereits vor der Auslieferung repariert wurde. Sowas sagt natürlich niemand. Dafür gibt es im Nachgang aus dem Sales-Bereich dann ganz viel "Tut mir leid, ich kann von hier aus nix machen." Müsste man auch nicht, hätte man das vorher erwähnt, hätte ich den Wagen gar nicht genommen....

Als ich mich also zum Wasser im Kofferraum meldete, sagte man mir erst "ganz kompetent", dass ein bisschen Wasser im Kofferraum ja normal ist. Als ich daraufhin zur Werkstatt bei uns vor Ort fuhr, teilte man mir dort mit, dass ich für den Schaden selbst aufkommen müsse, da am Kofferraum deswegen bereits eine Reparatur durchgeführt wurde und es kein Garantiefall mehr sei. Sowohl vor Auslieferung als auch in der Werkstatt wurde an der Scheibe repariert, denn da ging wohl beim ersten Mal etwas schief. Abgesehen davon, dass ich bis dahin nichts von der Reparatur wusste, wurden die Kosten nach langem Hin und Her doch übernommen. Die Garantiezeit sei dennoch verkürzt. Das war dann die zweite (oder für mich erste) Reparatur.

Etwas später meldete ich mich dann erneut beim Autohaus. Der Kofferraum schwamm regelrecht, die Rücksitze schimmelten. Der allgemeine Kundenservice vertröstete mich, das könne mehrere Wochen dauern, es sei viel los. Das Autohaus reagierte etwas schneller, wollte die Gelegenheit zur Nachbesserung haben. Gesagt, getan. Der Wagen wurde abgeholt und in Onsabrück „repariert". Nach zwei Malen am oberen Bereich der Rückscheibe war dieses Mal wohl der Fonlüftungskanal unten etwas kaputt und wurde ersetzt. Die Polster wurden desinfiziert und aufbereitet. Dritte Reparatur.

Nun ist der Wagen wieder undicht, die Hecktür füllt sich mit Wasser und der Kofferraum läuft wieder voll. Bis überhaupt mal Antworten kommen, vergehen Tage. Nach viel schriftlichem Hin und Her rief mich dann der Kundenservice an, um einen Reparaturtermin zu vereinbaren.

Auf meine Mails zuvor dass ich den Wagen nun aber tatsächlich zurückgeben möchte, wurde überhaupt nicht eingegangen, keine Info, keine Aussage zum Anruf, nichts. Von einer Rückabwicklung oder Rückgabe möchte niemand etwas wissen, erneut soll eine Reparatur durchgeführt werden - die vierte dann, an einem eigentlichen "Neuwagen" - bei immer dem gleichen Fehler: Wasser im Kofferraum. Man wisse ja nicht, ob es eine bekannte Stelle sei, oder eine neue.

Ich sagte der Dame am Telefon, dass ich keine Reparatur möchte, sondern eine Rückabwicklung/Rückgabe und dass sie dem Herrn bitte ausrichtet, dass er sich bei mir meldet.

Tat er. Per Mail. Der Wagen soll nur repariert werden, mehr nicht. Ich entgegnete, dass oft genug nachgebessert wurde, ich aber der Reparatur nicht im Wege stehe, damit der Wagen nicht noch mehr Schaden davon trägt, aber dennoch weitere Schritte einleite, sofern man nicht anders zusammenkommt. Auf die Idee, den Wagen gegen ein intaktes baugleiches Modell auszutauschen, kommt man dort nicht. Nächste Woche wird er wieder mal zur Reparatur abgeholt, ich habe aber betont, dass ich mich dieses Mal damit nicht zufrieden gebe.

In den AGB steht dazu:

Bei Erfolglosigkeit der ersten Mangelbeseitigung wird der LG den LN nach Aufforderung in Textfrom bei der Durchsetzung des Mangelbeseitigungsanspruches unterstützen [...] Verland der LN Nacherfpllung durch Lieferund eines mangelfreien Fahrzeugs, wird es bei Zustimmung ersetzt. [...] Erklärt der LN auf Grund des Fahrzeugsachmangels den Rücktritt und ist der Lieferant zur Rückabwicklung bereit, wird der Leasingvertrag wie folgt abgerechnet: Die Forderung des LN umfasst die gezahlten Leasingraten und eine etwaige Leasingsonderzahlung jeweils zzgl. Zinsen. [....] Lehnt der Lieferant einen vom LN geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung, Rückabwicklung [..] ab, ist der LN zur Zurückbehaltung der erst nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Teilzahlungen berechtigt, wenn er unverzüglich, spätestens binnen 6 Wochen nach der Ablehnung Klage erhebt [...] Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten ein Sachmangel, wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelbehaftet war [...]

Das ist hier ja der Fall. Der LG schweigt zur Rückabwicklung, besteht auf ständige Nachbesserung. Ein Austausch gegen ein baugleiches Fahrzeug wird totgeschwiegen. Habe ich eine Chance, den Vertrag rückabzuwickeln? Bin ich berechtigt, die Ratenzahlung einzustellen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf Ihre Beratungsanfrage aus dem Bereich Leasingrecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen beziehe ich mich auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt. In aller Kürze zusammengefasst geht es bei Ihnen darum, dass Sie ein Fahrzeug mittels Leasing geliefert bekommen haben. In diesem Fahrzeug scheint es wohl einen Sachmangel derart zu geben, dass der Kofferraum ständig feucht geworden ist bzw. sich dort sogar Wasser befunden habe.

Der Wagen soll nach den Ihnen gemachten Angaben bereits repariert worden sein.

Nunmehr ist die Situation im Kofferraum regelrecht eskaliert, da sich wieder eine erhebliche Menge Wasser dort angesammelt habe. Der Wagen wurde zur Nachbesserung abgeholt und sollte repariert werden.

Bedauerlicherweise scheint sich das Problem damit nicht gelöst zu haben, da nach Ihrem Bericht sich der Kofferraum wieder mit Wasser füllt, mutmaßlich bei Regen.

Sie fragen nun, ob Sie eine Chance haben, den Vertrag rückabzuwickeln bzw. auch die Zahlung der Leasingraten einzustellen.

Bevor ich auf den Kern der Frage zu sprechen komme, müssen Sie sich bitte klarmachen, dass es sich bei einer Leasing-Konstellation um eine 3-Personen-Konstellation handelt. Sie als Leasingnehmer bekommen das Fahrzeug vom Leasinggeber, dieser wiederum bekommt es von einem Lieferanten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zwischen dem Leasingnehmer sowie dem Leasinggeber als unmittelbare Vertragspartner die Rechte auf Mängel-Gewährleistung von Seiten des Lieferanten sowie des Leasinggebers auf den Leasingnehmer übergehen. D. h., Sie können die Mängel-Rechte direkt geben über dem Leasinggeber geltend machen.

Dass der Leasinggeber sich nicht positiv zur Rückabwicklung äußert, sondern lediglich ständige Nachbesserung anbietet, ist zwar aus seiner Perspektive verständlich, deckt sich allerdings nicht mit den Vorgaben des Gesetzgebers über das, was Sie als Endkunde quasi aushalten müssen. Der Gesetzgeber eröffnet Ihnen dann die Möglichkeit, bei einer anhaltenden Unzumutbarkeit der auftretenden Mängel den Rücktritt vom Leasing-Vertrag zu erklären. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt erscheint die Reparatur quasi unmöglich geworden zu sein, sodass eine Rückabwicklung des Vertrages aus meiner Sicht hier rechtlich vertretbar sein dürfte. Den Rücktritt müssten Sie gegenüber dem Leasinggeber am besten schriftlich erklären.

Im Hinblick auf die Einstellung der Ratenzahlungen hinsichtlich der Leasingraten stünde Ihnen womöglich ein Zurückbehaltungsrecht zu, mit welchem Sie ein gewisses Druckmittel gegenüber dem Leasinggeber aufbauen können, um ihn zur Rücknahme des Fahrzeuges zu bewegen.

Dieses Zurückbehaltungsrecht ergibt sich im Übrigen auch aus den von Ihnen zitierten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung.

RA Hetényi

Bewertung des Fragestellers 22. August 2024 | 22:38

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