Schadensersatzzahlung wegen Urheberrechtsverletzung

| 19. August 2024 21:17 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Im Jahr 2015 habe ich ein Bild auf Facebook hochgeladen, ohne dabei das Urheberrecht zu berücksichtigen. Das Bild war weder mit einem Urhebervermerk versehen noch mit einem Wasserzeichen gekennzeichnet, was auf einen urheberrechtlichen Schutz hätte hinweisen können. In dem Glauben, dass das Bild frei zugänglich sei, habe ich es auf meiner Unternehmensseite hochgeladen, um meine Follower über ein bedeutendes Sportereignis zu informieren, ohne kommerzielle Absichten zu verfolgen.

Nun, fast zehn Jahre später, hat mich eine Anwaltskanzlei aus Frankfurt kontaktiert und fordert im Namen ihres Mandanten einen Schadensersatz in Gesamthöhe von ≈4.500€ für Lizenzgebühren, Zinsen (≈1.900€!) sowie Dokumentations- und Anwaltskosten.

In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen:

1. Ist der Anspruch wirklich nicht nach 3 Jahren verjährt?

2. Ist die geforderte Summe nicht unverhältnismäßig hoch?

3. In der letzten Jahren gab es so gut wie keine Zinsen auf Erspartes, sind 1.900€ nicht überzogen?

4a. Gibt es Möglichkeiten, die Forderung vollständig abzuwehren, sodass die geforderte Summe entfällt, oder besteht die Aussicht auf eine außergerichtliche Einigung, um die geforderte Summe zu reduzieren und wie sind die Aussichten auf Erfolg?

4b. Sollte ersteres nicht möglich sein, was wäre eine plausible Reduzierung der Summe? Wären Reduzierungen von 50% oder sogar mehr als 50 % realistisch?

20. August 2024 | 12:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Verjährung des Anspruchs:

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung verjährt grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Da die Urheberrechtsverletzung im Jahr 2015 stattfand, wäre der Anspruch grundsätzlich Ende 2018 verjährt, es sei denn, der Rechteinhaber hat erst später von der Verletzung Kenntnis erlangt. In diesem Fall könnte die Verjährungsfrist später begonnen haben. Es wäre zu prüfen, wann der Rechteinhaber tatsächlich Kenntnis erlangt hat.

2. Höhe der geforderten Summe:

Die geforderte Summe von 4.500 € erscheint auf den ersten Blick hoch. Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt in der Regel auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr, die sich an marktüblichen Vergütungen orientiert. Für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials dürfte ein Betrag von etwa 100 € bis 200 € je Bild für die Dauer von einem Monat anzusetzen sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 138/05) hat entschieden, dass bei unerlaubter Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet ein 100%iger Aufschlag auf die marktübliche Vergütung für die Nutzung der Bilder vorzunehmen ist, wenn die Bilder nicht mit einem Bildquellennachweis versehen werden. Die geforderte Summe könnte daher überhöht sein und Verhandlungsspielraum bestehen.

3. Zinsen:

Die geforderten Zinsen in Höhe von 1.900 € erscheinen ebenfalls hoch. Es ist zu prüfen, auf welcher Grundlage diese Zinsen berechnet wurden. In den letzten Jahren gab es tatsächlich sehr niedrige Zinsen auf Erspartes, sodass die Höhe der geforderten Zinsen möglicherweise nicht gerechtfertigt ist.

4. Abwehr der Forderung und außergerichtliche Einigung:

a. Es gibt Möglichkeiten, die Forderung vollständig abzuwehren, insbesondere wenn die Verjährung eingetreten ist oder die Höhe der Forderung nicht gerechtfertigt ist. Eine außergerichtliche Einigung ist ebenfalls möglich und oft sinnvoll, um die geforderte Summe zu reduzieren. Die Erfolgsaussichten hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Verjährung und der Höhe der geforderten Lizenzgebühren.

b. Eine plausible Reduzierung der Summe könnte erreicht werden, indem Sie der Gegenseite einen angemessenen Betrag anbieten. Nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) könnte ein Betrag von etwa 100 € bis 200 € je Bild für die Dauer von einem Monat angemessen sein. Eine Reduzierung der geforderten Summe um 50 % oder mehr könnte realistisch sein, insbesondere wenn die ursprüngliche Forderung überhöht ist.

Zusammenfassend sollten Sie zunächst prüfen, ob die Verjährung eingetreten ist. Falls nicht, könnten Sie der Gegenseite einen angemessenen Betrag anbieten, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Eine Reduzierung der geforderten Summe um 50 % oder mehr könnte realistisch sein, insbesondere wenn die ursprüngliche Forderung überhöht ist.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 20. August 2024 | 19:21

Vielen Dank für die Antwort. Ich hätte dazu noch eine Frage:
Wenn ich mich auf den Urteilsspruch des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-20 U 138/05) beziehe, wäre eine Geldstrafe von maximal 540 € (270 € x 2, also fiktive Lizenzgebühr mal möglichen Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung) zu erwarten, und zwar ohne dass irgendwelche Zinsgebühren anfallen. Ist das korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2024 | 20:57

Sehr geehrte Fragesteller,

Ja, das ist korrekt. Wenn Sie sich auf den Urteilsspruch des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-20 U 138/05) beziehen, wäre eine Geldstrafe von maximal 540 € (270 € x 2, also fiktive Lizenzgebühr mal möglichen Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung) zu erwarten. Diese Berechnung basiert auf der Annahme, dass die fiktive Lizenzgebühr für die Nutzung des Bildes 270 € beträgt und ein 100%iger Aufschlag wegen der fehlenden Urhebernennung hinzukommt.
Zinsgebühren fallen in der Regel erst ab dem Zeitpunkt an, ab dem Sie in Verzug geraten sind, also ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Forderung hätten begleichen müssen. Wenn die Forderung erst jetzt geltend gemacht wird und Sie bisher keine Zahlungsaufforderung erhalten haben, sollten keine Zinsgebühren anfallen.

Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 22. August 2024 | 00:37

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