Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Dienstleister war grundsätzlich berechtigt, die offene Forderung über 49 € an ein Inkassounternehmen zu übergeben, da Sie mit der Zahlung in Verzug waren. Dafür ist es unerheblich, dass die Rechnung im Spam-Ordner gelandet ist. Sie tragen das Risiko, dass Sie Rechnungen nicht erhalten, wenn Ihr Spam-Filter diese aussortiert.
Allerdings erscheint es widersprüchlich, dass der Dienstleister Sie zunächst selbst um Begleichung der Rechnung gebeten hat und dann nur 2 Stunden später an das Inkasso übergeben hat, obwohl Sie inzwischen gezahlt hatten. Hier stellt sich die Frage, ob die Beauftragung des Inkassos zu diesem Zeitpunkt noch erforderlich und damit die Kosten erstattungsfähig waren.
Mein Rat wäre, dem Inkassounternehmen den Sachverhalt zu schildern und darauf hinzuweisen, dass
- Sie die Hauptforderung beglichen haben, sobald Sie vom Dienstleister darauf hingewiesen wurden
- die Beauftragung des Inkassos zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war
- Sie daher die Inkassokosten nicht übernehmen werden
Sollte das Inkasso auf seiner Forderung bestehen, müsste es im Zweifel gerichtlich gegen Sie vorgehen. Dann hätte das Gericht zu entscheiden, ob die Einschaltung des Inkassos noch notwendig war und die Kosten von Ihnen zu tragen sind. Das sehe ich nach Ihrer Schilderung zumindest als zweifelhaft an.
Wichtig ist, dass Sie nachweisen können, wann genau Sie die 49€ an den Dienstleister überwiesen haben. Idealerweise haben Sie dies unmittelbar nach seiner Zahlungsaufforderung getan, bevor er das Inkasso beauftragt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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