Nackt im Garten

| 5. Juli 2008 13:48 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


14:54

Wir wohnen in einer Siedlung, wobei unser Garten von der sogenannten Öffentlichkeit nicht eingesehen werden kann, es befinden sich 3 meter hohe Hecken an den relevanten Grundstücksseiten. Lediglich ein Nachbar hat die - wenn überhaupt - minimale Chance, in den Garten zu sehen. Bei heissem Wetter laufe ich dann nackt an den Garten-Waserhahn, um mit dem Gartenschlauch mich, aber dann überhaupt nicht mehr einsehbar, mit dem kalten Wasser abzuspritzen.
Kürzlich hat mich der Nachbar angesprochen und darauf gedrängt, dass ich mich nicht mehr nackt im Garten aufhalte.
Ich sagte ihm, dass es ja wohl eine Frechheit sei, in anderer Leute Garten zu glotzen und lehnte sein Ansinnen mit dem Hinweis ab, dass seine Methoden die eines Spanners seien (Uneinsehbare Örtlichkeit).
Daraufhin beschimpfte mich der Nachbar mit "widerliches Schwein" und "perverses Dreckschwein".
Ich habe den Nachbarn schriftlich abgemahnt, sich schriftlich zu entschuldigen.
Mittlerweile hat der Nachbar aber den örtlichen Schiedsmann eingeschaltet, wobei der Nachbar erreichen will, dass ich künftig nicht mehr nackt auf meinem Grundstück herumlaufe und ich mich für die Bezeichnung "Überwachungs-Methoden eines Spanners" entschuldigen soll. Ich soll ferner noch die Kosten übernehmen.
Was soll ich jetzt tun?

5. Juli 2008 | 14:10

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


warten Sie ab, bis der Schiedsmann sich bei Ihnen meldet und lehnen Sie dann alle gegen Sie gerichteten Ansprüche ab. Denn sogar das "Nackt-Sonnen" ist erlaubt und stört noch nicht einmal den Hausfrieden in einer Mietergemeinschaft (AG Merzig, Az.: 23 C 1282/04 ).

Dann jedoch muss ich Ihnen erst Recht erlaubt sein, auch die Dusche nutzen zu können. Dieses umso mehr, als Sie sich ja nicht in der Öffentlichkeit so bewegen und auch einen Sichtschutz durch die Hecke haben.

Demgemäß werden Sie nichts zu befürchten haben.


Im Gegenzug könnten Sie vielmehr vom Nachbarn die Unterlassung derartigen Unmutsäußerungen verlangen und, wenn er eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen will, dann auch wegen Wiederholungsgefahr gerichtlich durchsetzen lassen. Ob diese Art der Ausweitung allerdings geeignet ist, wage ich ernsthaft zu bezweifeln - aber vielleicht sollten Sie dieses, wenn der SCHiedsmann Sie anschreift, gleich dort mit aufgreifen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle



Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2008 | 14:20

Danke für die für mich nachvollziehbare Antwort. Aber es geht auch darum, ob ich den bereits feststehenden Termin des Schiedsmannes wahrnehmen muss???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2008 | 14:54

Sehr geehrter Ratsuchender,


nein, an einem solchen Termin müssen Sie nicht teilnehmen, da das Schiedsverfahren allein auf freiwilliger Basis beruht.

Aber ggfs. könnte man in diesem Termin alle Streitigkeiten beseitigen, was ja auch in Hinblick auf das künftige Miteinanderleben nicht das Schlechteste sein muss.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ja, alle Anworten sind für den Laien nachvollziehbar und verständlich!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Ja, alle Anworten sind für den Laien nachvollziehbar und verständlich!


ANTWORT VON

(2931)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht