zweckgebundenes Konto

4. Juli 2008 11:42 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bemühe mich um eine Ausbildung, die vom Arbeitsamt gefördert werden soll.
Dabei übernimmt das AA die Kosten der ersten zwei Jahre, wenn die Kosten für das dritte Jahr, ein Praktikumsbetrieb der Schule übernimmt. Vom AA gefordert ist ein Konto,auf dem vor Antritt der dreijährigen Ausbildung, das für das dritte Jahr erforderliche Geld (Schulgeld und meine Lebenshaltungskosten) hinterlegt wird.
Um diese Forderung erfüllen zu können und den Praktikumsbetrieb in die Lage zu versetzen, dies finanziell auch leisten zu können, möchte meine Familie dem Praktikumsbetrieb das dafür erforderliche Geld zur Verfügung stellen.
Auf Anraten von Frau Dr. Seiter, würde meine Familie das Geld mit klarem Hinweis auf den Verwendungszweck (als Kostenbeteiligung zu meiner Ausbildung)direkt an den Ausbildungsbetrieb überweisen. Dieser würde dann das Geld als Betriebsaufwand im dritten Jahr für meine Ausbildung ausgeben, sodass dem Ausbildungsbetrieb auch da keine zusätzlichen Kosten, in Bezug auf mich, entstehen.

Ist damit auch für mich abgesichert, dass das Geld dann tatsächlich zu gegebener Zeit für meine Ausbildung bereit steht?
Oder sin zusätzliche Vereinbarungen nötig?

Mit bestem dank für Ihre Antwort und freundlichen Grüßen


4. Juli 2008 | 14:26

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
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Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Frage und ist damit entgegengebracht Vertrauen.

Trotz der Zweckgebundenheit des Kontos empfehle ich hier eine vertragliche Regelung aufzusetzen. Diese kann einfach gestaltet sein und sollte die vorgenannten Regelungen enthalten, insbesondere, dass das Entgelt gegebenenfalls bei Abbruch der Ausbildung zurückgefordert werden kann und dass der Betrieb das Entgelt lediglich für diesen Zweck einsetzen darf. Gleichzeitig sollten hier die jeweiligen Zeiträume genannt werden, unter anderem auch, ob das Entgelt bereits zuvor vom Betrieb verwandt werden darf (dies würde ich jedoch aufgrund der allg. Insolvenzgefahr ablehnen).

Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung, eine solche Vereinbarung kurz zu erstellen. Eine solche Vereinbarung würde zum einen den beiderseitigen Willen widerspiegeln und eine Orientierung für beide Seiten darstellen. Zum anderen sollte jedoch auch bei der Einrichtung des Kontos eine entsprechende Sicherung über das Kreditinstitut, die auch hier vertraglich vereinbart werden kann, mit aufgenommen werden, wie z.B. ein o.g. zeitlicher Rahmen, und kann auch neben dem Konto als Nachweis für das Arbeitsamt dienen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für ein angenehmes Wochenende

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.stracke-und-collegen.com


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2008 | 07:58

Sehr geehrter Herr Joachim,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Das AA fordert jetzt, ein Notaranderkonto für das Geld des dritten Ausbildungsjahres, anzulegen. Der Ausbildungsbetrieb würde den Notar wählen.
Gilt dabei das Gleiche zu beachten, wie von Ihnen vorgeschlagen?
Oder ändert sich dadurch die Situation?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2008 | 09:36

Sehr geehrte Fragestellerin,

ein Notaranderkonto ist grds. eine gute Idee, ggf. ist hier auch ein anwaltliches Treuhandkonto möglich.

Grds. gilt auch hier das oben Genannte, sinnvoll wäre auch hier eine Auszahlungsfolge festzulegen, zB. in welchen Abständen wieviel Geld verwendet werden darf. Vertrauen Sie dem Ausbildungsbetrieb, wäre dies aber nicht notwendig, da ja nur das AA einen Nachweis für das Vorhandensein des Geldes fordert. Dies wäre mit dem Notaranderkonto erfüllt.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrag hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne zur Vefügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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