Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ausweislich des von Ihnen zitierten Auszuges aus dem Darlehensvertrag war die Darlehenssumme spätestens zum 31.5.2024 zurück zu zahlen.
Damit befinden Sie sich seit dem 1.6.2024 in Schuldnerverzug, und zwar ohne das es noch einer weiteren Mahnung durch Ihre Bekannte als Darlehensgeberin bedurfte. Dies ergibt sich aus § 286 II Nr. 1 BGB.
Die hier gesetzte Frist von 48 Tagen zur Zahlung zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung halte ich in der Tat für unangemessen kurz, hindert aber den auf Ihrer Seite bestehenden Verzug grundsätzlich nicht.
Da Sie sich seit dem 1.6.24 in Verzug befinden, gehören grundsätzlich nach der Rechtsprechung auch die Anwaltskosten, die der Gläubigern entstehen, zum Verzugsschadensersatz.
Die Einschaltung eines Anwaltes ist hier auch durchaus angemessen.
Der Ansatz der Geschäftsgebühr mit einem Ansatz von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich hier nicht um ein Schreiben einfacher Art, das einen Ansatz von 0,3 rechtfertigen würde und auch nicht um eine reine Inkassodienstleistung, so dass ich leider auch gegen die Höhe der Anwaltskosten keine Bedenken habe.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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