Spezielle Vereinbarung zur Wohnungsübergabe bei Ende Mietverhältnis

| 24. Mai 2024 10:54 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte(r) RA(in),

unseren Mietvertrag haben wir im April ordentlich gekündigt, das Mietverhältnis endet am 31.Juli. Wir ziehen bereits Ende Mai aus und wollen dem Vermieter anbieten das Ende des Mietverhältnisses vorzuziehen. Ideal wäre es für uns, wenn wir die Wohnung sofort unrenoviert übergeben können. Dafür würden wir auf die Rückzahlung der Kaution verzichten und eine Summe X als zusätzlichen Ausgleich zahlen.
Dazu brauchen wir eine Vereinbarung, die den Abschluss endgültig regelt. Zwischen dem Vermieter und uns herrscht kein Vertrauensverhältnis mehr, beide Seiten handeln aber generell eher wirtschaftlich rational.

Unsere Fragen dazu:
a) Wie nennt man so eine Vereinbarung im juristischen Sinne (als Laie: "gegenseitiger sofortiger Schuldausgleich" ?)
b) Was müsste in so einer Vereinbarung enthalten sein ? Namen der Vertragsparteien, Datum, Hinweis auf den ursprünglichen Mietvertrag usw. ist klar. Aber welche Formulierungen würden (soweit gesetzlich möglich) irgendwelchen Nachforderungen ausschließen und den Gegenstand der Vereinbarung klar beschreiben. Ideal wären ein paar Stichpunkte als Formulierungshilfe von Ihnen. Ein schriftliches Wohnungs-Übergabeprotokoll in üblicher Form würden wir der Vereinbarung anhängen.
c) Wenn ein Abschluss-Dokument zwischen der Vermieterin und dem Mieter-Ehepaar unterschrieben wird: können die Ehepartner gegenseitig bezeugen, dass das so stattgefunden hat oder braucht es noch ein anderes Verfahren ? Gemeint ist ein Verfahren ohne zu große Aufwände, also kein Notarbesuch o.ä.
d) Wir würden eine Videoaufzeichnung einer Begehung der leergeräumten Wohnung mit dem Vermieter machen wollen, bei dem wir besprechen was genau dort renoviert werden soll (Bohrlöcher, Streichen, etc.) falls es nicht zum Abschluss einer vorzeitigen Übergabe ohne Renovierung kommen sollte. Natürlich nur sofern der Vermieter einer Video-Aufzeichnung zustimmt. Könnte man ein solches Video (dem am Anfang der Aufnahme also ausdrücklich zugestimmt würde) später als Beweismittel verwenden ? Wir wollen - soweit möglich - spätere Nachforderungen zu angeblich versteckten Mängeln entgegenwirken.

Viele Dank für Ihre Mühe bei der Beantwortung

24. Mai 2024 | 11:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


a) Eine solche Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses unter Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche wird üblicherweise als "Aufhebungsvertrag" bezeichnet.
b) In einem Aufhebungsvertrag sollten folgende Punkte geregelt werden:
- Datum der Beendigung des Mietverhältnisses - Verzicht des Vermieters auf weitere Mietzahlungen - Verzicht des Mieters auf Rückzahlung der Kaution als Ausgleich für die vorzeitige unrenovierte Rückgabe - Zusätzliche Ausgleichszahlung des Mieters - Feststellung, dass mit Erfüllung der Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis ausgeglichen sind - Verweis auf beigefügtes Übergabeprotokoll
c) Ein von beiden Mietvertragsparteien unterzeichneter schriftlicher Aufhebungsvertrag ist ausreichend. Die Ehepartner können sich gegenseitig bezeugen. Ein notarielles Verfahren ist nicht erforderlich.
d) Eine Videoaufzeichnung der Wohnungsbegehung, der der Vermieter ausdrücklich zustimmt, kann grundsätzlich als Beweismittel dienen, um den Zustand bei Rückgabe zu dokumentieren. Achten Sie darauf, Datum und Anlass der Aufnahme zu Beginn festzuhalten.
Mein Rat wäre, dem Vermieter zunächst ein Angebot mit Aufhebungsvertrag zukommen zu lassen. Kommt es nicht zu einer Einigung, dokumentieren Sie den Zustand bei Rückgabe möglichst genau, am besten mit Zeugen, Fotos und ggf. einer Videoaufnahme.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 24. Mai 2024 | 22:35

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