Vaterschaftsanfechtung durch leiblichen Vater

10. Mai 2024 11:12 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo.
ich bin verheiratet und wir haben zwei Kinder und sind als Familie wieder zusammen.
Der biologische Vater des jüngsten (15Mon.) ist wahrscheinlich nicht mein Mann , aber er nimmt dieses Kind als sein eigenes an und kümmert sich liebevoll und sie sind ein Herz und eine Seele und für den kleinen ist es sein Papa.Er war auch schon in der Schwangerschaft an meiner Seite und auch bei der Geburt dabei.

Der biologische Vater drohte von Anfang an damit,die Familie kaputt zu machen und hat sich auch immer so geäußert,das er dafür Sorgen wird,das der Kleine uns irgendwann hassen wird und das er dafür Sorgen wird,das er meinen Mann nicht mehr als Papa sieht etc. . Er kam damit nicht klar dass ich ihn verlassen habe und das mein Mann sich an meiner Seite mit um den Kleinen kümmert und er der rechtliche Vater ist.

Jetzt will er die Vaterschaft anfechten und sagt das es nun wegen des Urteils vom BvG von April,kein Problem mehr ist,trotz der sozial familiären Bindung der beiden.
Aber das Gesetz ist doch noch garnicht durch und laut Urteil ist es doch so

"Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft."

Und will danach Umgang einklagen etc.

Er bringt nur Stress und Unruhe in unsere Familie und auch unsere Kinder betrifft der Stress leider schon gesundheitlich.
Unsere Familie geht momentan durch die ganze Situation immer weiter kaputt und auch unsere Ehe leidet darunter.
Wir wollen das unsere Kinder in einer glücklichen und stabilen Familie aufwachsen können.
Er will trotz allen seine Rechte als Vater haben.
Zählt der Schutz der Familie da überhaupt nicht?

Ich habe Angst, das unsere Familie komplett daran kaputt geht.

Vielen Dank, MfG

10. Mai 2024 | 12:33

Antwort

von


(1253)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

lässt sich der Vater eines Kindes nicht mit Sicherheit bestimmen, ist die biologische Vaterschaft grundsätzlich durch eine Vaterschaftsfeststellungsklage gerichtlich zu ermitteln.

Was konkret das Urteil des Bundesverfassungsgerichts anbelangt so wurde die aktuell bestehende gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, für verfassungswidrig erachtet. Nach Ansicht des BVerfG werde dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung getragen.
Das Elterngrundrecht bedarf insoweit einer (neuen) Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Sollte an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile festgehalten werden, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das es ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.

Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt allerdings bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft!

Insoweit besteht die aktuelle Rechtslage nach § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB weiterhin fort.

Viele Grüße


ANTWORT VON

(1253)

Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Ausländerrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER