Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Dem Finanzberater obliegen Aufklärung- und Beratungspflichten. Er muss alle für die Beratung notwendigen Informationen an den Kunden weitergeben, wobei die Informationen wahr und vollständig sein müssen.
Anfallende Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit einer Kreditanfrage stellen leicht zugängliche Informationen dar.
Die Nichterteilung bzw. Nichtaufklärung über die Bearbeitungskosten stellte eine schuldhafte Pflichtverletzung des Finanzberaters dar. Der Kunde kann hier nicht - gerade bei einer Kreditanfrage iHv EUR 177.000,00 - hinsichtlich der Kosten im Ungewissen gelassen werden, wenn der Kredit nicht in Anspruch genommen wird.
Bei dem von Ihnen benannten Formular ist überhaupt nicht ersichtlich, welche konkreten Kosten im Falle einer Nichtinanspruchnahme des Kredits auflaufen. Eine solche Regelung benachteiligt den Kunden unangemessen und hat aus meiner Sicht rechtlich keinen Bestand.
Ob dies nun in Ihrem Fall auch dazu führt, dass Sie die Bearbeitungskosten nicht zahlen müssen, lässt sich nicht sicher behaupten, da die Kreditanfrage bei einer österreichischen Bank erfolgt ist.
Wie die Rechtslage nach österreichischem Recht aussieht, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Recherche.
In jedem Fall sollten Sie Ihre Interessen durch einen Kollegen wahrnehmen lassen, der die Rechtslage abschließend prüft und die Kosten der Bearbeitung abwehrt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch folgende ergänzende Fragen: Schätzen Sie den Sachverhalt ebenfalls so ein, dass die Kosten für das Gutachten nicht abgewendet werden können? Ich stehe etwas unter Zeitdruck, da die Bank eine letzte Zahlungsaufforderung zum 30.06.08 befristet hat. Ich wollte daher der Bank einen Brief schreiben, in dem ich Bereitschaft zur Übernahme der Kosten des Gutachtens signalisiere, die andere Forderung bezüglich der Bearbeitungsspesen aber für ungerechtfertigt halte und erst nach eingehender rechtlicher Prüfung (dauert länger wegen österreichischer Rechtslage etc.) zahle oder - im Falle der - wie Sie schreiben - unangemessenen Benachteiligung des Kunden zurückweise. Würden Sie ein solches Vorgehen empfehlen?. Vermutlich hätte das aber hinsichtlich der Maßnahmen der Bank zur Eintreibung der Forderung keine aufschiebende Wirkung?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
An der Zahlung der Kosten für die Begutachtung werden Sie wohl nicht vorbeikommen.
Allerdings ist bei einer Kreditanfrage der Kunde jeweils über etwaige Kosten aufzuklären, damit er weiß worauf er sich einlässt.
Insoweit ist - wie bereits vorgetragen - das Verwenden des in Rede stehenden Formulars rechtlich problematisch.
Aus meiner Erfahrung ist es einer Situation, in der Sie sich befinden, sachgerechter und effektiver, sich gegenüber der Bank gleich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Selbstverständlich können Sie in diesem Zusammenhang auch auf meine Dienste zurückgreifen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de