Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Sie können auch weiterhin Deutschland gemeldet bleiben.
Wenn Sie Ihr Gewerbe aufgeben oder mit Ihrem Gewerbe aus Deutschland wegziehen, müssen Sie den Aufgabegewinn versteuern, siehe § 16 EStG, da der Wegzug einer Aufgabe des Gewerbebetriebes gleichsteht, siehe § 16 Abs. 3a EStG.
Wenn Sie nach Spanien ziehen, zieht Ihre selbständige Tätigkeit mit, Hintergrund ist, als Remote-Tätiger benötigen Sie nur einen Computer, ein Handy und einen Schreibtisch, wenn Sie also Deutschland verlassen, haben Sie in Deutschland keine Betriebsstätte mehr, so dass Sie mit dem Wegzug Ihre Betriebsstätte aufgeben und eine neue Betriebsstätte begründen, siehe Art. 7 DBA Spanien-BRD. Die 183 Tage-Regelung gilt nur für unselbstständige Tätigkeiten (Angestellte, Arbeiter etc.).
Wenn Sie natürlich hier in Deutschland weiterhin ein Büro unterhalten, Mitarbeiter beschäftigen, etc. dann hätten Sie auch weiterhin eine Betriebsstätte in Deutschland und die Einkünfte, welche in der deutschen Betriebsstätte erzielt werden, werden dann in Deutschland besteuert und die Einkünfte welche Sie in Spanien erzielen, werden dann in Spanien versteuert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Guten Tag Herr Braun,
vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Ich habe noch ein paar Verständnisfragen:
1.
Ich würde ab Juli / August in Spanien leben und weiterhin in Deutschland gemeldet bleiben. Somit wäre ich dann auch in Deutschland weiterhin voll steuerpflichtig.
Mein Gewerbe (vom Home Office, also gleich Privatadresse) wird weiter über meine deutsche Mietwohnung bestehen bleiben. Ist das denn zulässig, auch wenn ich dort nicht mehr "physisch" wohne? Es wäre ja dann "eigentlich" nur noch eine reine Briefkastenadresse.
Also ich müsste in Deutschland defintiv gemeldet bleiben, damit ich eine Betriebsstätte begründen kann? Das wäre mein Verständnis. Eine physische Anwesenheit in D ist nicht zwingend notwendig.
Ich würde mich über eine weiter Aufklärung freuen und Sie ggfs. dann weiterführend nochmals beauftragen.
Danke und beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage der Betriebsstätte eines Remote-Tätigen ist eine rein tatsächliche. Wenn Sie also (nur) remote arbeiten, haben Sie eine "wandernde" Betriebsstätte. In Ihrem Fall würde die Betriebsstätte nach Spanien "wandern", wenn Sie sich in Spanien aufhalten. Hintergrund ist, dass der "typische" Remote-Tätige nur einen Laptop, Handy und Schreibtisch benötigt, wenn Sie sich also in Spanien aufhalten, haben Sie Ihre gesamten Betriebsmittel von Deutschland nach Spanien überführt, in Deutschland gibt es keine Betriebsmittel mehr.
Deshalb mein Hinweis, falls Sie ein Büro mit Mitarbeitern in Deutschland haben, dann würden Betriebsmittel und damit eine Betriebsstätte in Deutschland zurückbleiben.
Im Falle einer Prüfung durch die jeweiligen Finanzbehörden, müssten Sie darlegen, wann und wo Sie tätig waren.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt