Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie als Vermieter des Untermietvertrags dieselbe Wohnung bewohnen, in der auch das möbliert untervermiete Zimmer gelegen ist. Dann gilt grundsätzlich, dass Sie das Untermietverhältnis gem. § 573 c III BGB
bis zum 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen könnten. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung ist unwirksam.
Der vorliegende Vertrag sieht in § 5 Nr. 2 jedoch vor, dass eine Kündigung lediglich bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des nächsten Monats kündigen erfolgen kann. Da diese Regelung zu Lasten des Untermieters von der gesetzlichen Frist abweicht, ist sie unwirksam. Auf eine Kündigung des Vermieters ist sie bereits dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Daher bleibt es bei der o.g. Kündigungsfrist. Sie können daher zum 31.07. kündigen, sofern dem Untermieter die Kündigung bis zum 15.07. zugeht. Hierbei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (Zahlungsverzug und andere Pflichtverletzungen), die hier nach dem mir bekannten Sachverhalt nicht vorliegen. Die Existenz der Haftbefehle zur Erzwingung eidesstattlicher Versicherungen ändert hieran nichts, da diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht aus dem Mietverhältnis herrühren.
Sollten Sie nicht in derselben Wohnung wohnen wie Ihr Untermieter gilt die o.g. kurze Kündigungsfrist nicht. Vielmehr ist dann nur eine Kündigung bis zum 3. Werktag zum Ende des übernächsten Kalendermonats unter Angabe eines anerkannten Kündigungsgrundes möglich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
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