Möglicher Internationaler Haftbefehl außerhalb der EU

| 22. März 2024 09:46 |
Preis: 45,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


17:00

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

sehr wahrscheinlich ist in Kolumbien ein Haftbefehl gegen mich ergangen. Bisher ist mir weder der mir in Kolumbien zur Last gelegte Tatvorwurf noch sind mir nähere Umstände bekannt. Derzeit handelt es sich um Vermutungen, um welchen / welche Tatvorwürfe mir zur Last gelegt werden könnten. Fraglich ist hierbei auch noch, ob der Tatvorwurf überhaupt gegenüber meiner Person gilt und es sich im vorliegenden Fall ggfls. um eine zufällige Namensgleichung oder evtl. um einen Missbrauch meines Namens handeln könnte.

Selbstverständlich bin ich an einer kompletten Sachaufklärung interessiert und habe bereits in Kolumbien einen Fachanwalt beauftragt. Nach eigenen Angaben des Anwalts werden in der kommenden Woche mir weitere Informationen zum Tatvorwurf vorliegen, da sich der Anwalt an Interpol Kolumbien gewendet hat um nähere Informationen in Erfahrung zu bringen. Leider war es bisher – trotz mehrfacher Nachfragen – bei der Fiscalia (also der Staatsanwaltschaft in Kolumbien) nicht möglich weitere Informationen in Erfahrung zu bringen. Denn die erste Systemabfrage ergab im Februar, dass gegen eine Person, die meinen Vor- und Zunamen hat, tatsächlich ein Strafverfahren anhängig ist sowie ein Haftbefehl erlassen wurde. Parallel wurde im Datenbanksystem der Fiscalia mein Vor- und Zuname nebst meine in meinem Reisepass vorhanden Daten eingegeben mit dem Ergebnis, dass KEIN Eintrag vorhanden war. Weitere Systemabfragen auf nationaler Basis bei der Fiscalia in Kolumbien haben vor einer und vor 2 Wochen durch den Anwalt ergeben, dass nunmehr KEIN Eintrag vorhanden sei.

Auch ich habe bereits entsprechende Recherchen vorgenommen, um Details in Erfahrung zu bringen: 1) Beim BKA Wiesbaden. Das BKA Wiesbaden teilte mir mit, dass im INPOL-System keine Daten über mich gespeichert sind. In eigenen Dateien und Aktensammlungen des BKA`s sind ebenfalls keine Daten bzw. Unterlagen vorhanden.

Weitere Antworten 2) der hiesigen Staatsanwaltschaft, 3) der hiesigen Polizeibehörde und 4) von INTERPOL Lyon in Bezug auf Selbstauskünfte stehen noch aus in Bezug auf mögliche anhängige Verfahren.

Wie mir bekannt wurde ist es möglich sich aufgrund des zu erwartenden internationalen Haftbefehls aus Kolumbien proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um sich vor einer Verhaftung bzw. vor einer möglichen Inhaftierung in Deutschland zu schützen. Dieses kann z.B. durch eine Schutzschrift bzw. durch einen Schutzbrief erfolgen. An dieser Stelle meiner Schilderung der derzeit gegebenen Umstände ist es auch wichtig zu erwähnen, dass ich deutscher Staatsbürger bin und mich zum jetzigen Zeitpunkt in Deutschland aufhalte. Internationale Reisen – insbesondere nach Kolumbien – sind von mir aus den vorgenannten Gründen nicht geplant, bis der Sachverhalt vollständig in Kolumbien durch den Fachanwalt geklärt wird und der Haftbefehl aufgehoben wird.

Nun zu meiner Frage: Ist es zum JETZIGEN Zeitpunkt bereits möglich – ich betone nochmals – OHNE das zum heutigen Zeitpunkt bereits nähere Umstände bekannt sind, bei der zuständigen Behörde / bei den zuständigen Behörden entsprechende proaktive Maßnahmen zu ergreifen, damit es hier in Deutschland erst gar nicht zu einer möglichen Verhaftung bzw. Inhaftierung kommen wird oder können proaktive Maßnahmen erst dann vorgenommen werden, wenn mir z.B. der eigentliche Tatvorwurf, Geschäftszeichen von INTERPOL Kolumbien und ggfls. auch im Idealfall bereits weitere Details bekannt sind – wie z.B. Auszüge aus den Akten / aus dem System von INTERPOL Kolumbien, die dem kolumbianischen Anwalt hoffentlich so bald wie möglich vorliegen werden? Selbstverständlich bin ich daran interessiert eine Fachanwältin / einen Fachanwalt in Deutschland zu mandatieren, die / der sich mit diesem Fachgebiet der Rechtswissenschaften auskennt – insbesondere in Bezug auf die von mir beabsichtigten proaktiven Schutzmaßnahmen, damit es erst gar nicht zu einer Verhaftung bzw. Inhaftierung kommen wird. Höflich bitte ich um Ihre Beachtung, damit die eigentlich gestellte Frage auch hinreichend beantwortet wird. Besten Dank.

Besten Dank für Ihre Bemühungen sowie für Ihre Hilfe.

Freundliche Grüße

22. März 2024 | 10:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Ihrer Frage: Grundsätzlich ist es möglich, proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um sich vor einer möglichen Verhaftung oder Inhaftierung zu schützen. Eine solche Maßnahme könnte in der Tat die Einreichung einer sogenannten Schutzschrift bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht sein. In dieser Schutzschrift könnten Sie darlegen, warum ein gegen Sie gerichteter Haftbefehl unbegründet wäre.

Allerdings ist es in Ihrem Fall schwierig, eine solche Schutzschrift zu verfassen, da Sie - wie Sie selbst sagen - noch keine genauen Informationen über den Ihnen zur Last gelegten Tatvorwurf haben. Eine Schutzschrift setzt in der Regel voraus, dass Sie sich konkret zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen äußern können. Ohne diese Informationen könnte eine Schutzschrift ins Leere laufen. Ferner könnte eine Schutzschrift dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt erst auf den Plan gerufen wird und ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleitet.

Ich empfehle Ihnen daher, zunächst die weiteren Informationen aus Kolumbien abzuwarten. Sobald Sie mehr über den Ihnen zur Last gelegten Tatvorwurf wissen, können Sie gezieltere Maßnahmen ergreifen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2024 | 16:31

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Ahamdi,

für die gute und verständliche Beantwortung der gestellten Frage möchte ich mich bei Ihnen bedanken. Ich persönlich teile im vollen Umfang Ihre rechtliche Auffassung. Ja, es ist besser erst einmal die weiteren Informationen von dem Anwalt in Kolumbien abzuwarten anstatt vorschnelle Entscheidungen zu treffen, die sich ggfls. als nachteilig erweisen könnten. So kann sich nicht nur der kolumbianische Anwalt einen Eindruck in Bezug auf die Beurteilung des Falls verschaffen, sondern ich selbstverständlich auch. Vor allem kann ich durch die sehr wahrscheinlich in der kommenden Woche zu erwartenden Informationen von Interpol Kolumbien feststellen, ob es sich ggfls. um eine Manipulation, Fälschung oder Verfälschung handelt. Da es sich sehr wahrscheinlich um geführte WhatsApp-Chats handelt, die - nach Aussage des Anwalts - weder in Deutschland noch in Kolumbien strafrechtlich verfolgt werden. Doch dieses ist bisher lediglich ein Vermutung. Eine wahrheitsgemäße Einlassung kann ich erst dann abgeben, wenn ich über die zu erwartenden Informationen aus Kolumbien verfügen werde.

Allerdings möchten Sie höflich bitten mir noch die folgende Nachfrage zu beantworten: Welche proaktiven Maßnahmen würden ggfls. sonst noch in Betracht kommen, um einer möglichen Verhaftung bzw. Inhaftierung in Deutschland vermeiden zu können?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße

PS: Vielleicht ist es für Sie möglich den Fall zu übernehmen? Ebenfalls besten Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2024 | 17:00

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Neben der bereits erwähnten Schutzschrift gibt es noch weitere proaktive Maßnahmen, die Sie ergreifen könnten, um einer möglichen Verhaftung bzw. Inhaftierung in Deutschland zu entgehen.

1. Stellungnahme: Sie könnten eine Stellungnahme zu den Ihnen zur Last gelegten Vorwürfen verfassen und diese der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht zukommen lassen. In dieser Stellungnahme könnten Sie darlegen, warum die gegen Sie erhobenen Vorwürfe unbegründet sind.

2. Antrag auf Einstellung des Verfahrens: Sie könnten einen Antrag auf Einstellung des gegen Sie gerichteten Verfahrens stellen. Dieser Antrag müsste begründet werden, z. B. mit dem Hinweis auf fehlende Beweise oder Verfahrensfehler.

3. Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls: Sollte bereits ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen, könnten Sie einen Antrag auf Aufhebung dieses Haftbefehls stellen. Auch dieser Antrag müsste begründet werden, z. B. mit dem Hinweis auf fehlende Haftgründe.

4. Selbststellung: Sollte bereits ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen, könnten Sie sich auch selbst der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen. Dies könnte dazu führen, dass Sie nicht in Untersuchungshaft genommen werden, sondern gegen Auflagen auf freiem Fuß bleiben.

Bitte beachten Sie, dass all diese Maßnahmen nur dann sinnvoll sind, wenn Sie tatsächlich mit einer Verhaftung bzw. Inhaftierung rechnen müssen. Solange Sie noch keine genauen Informationen über den Ihnen zur Last gelegten Tatvorwurf haben, rate ich Ihnen daher weiterhin dazu, abzuwarten.

Sobald Ihnen entsprechende Kenntnisse vorliegen (zB eine polizeiliche Vorladung, Haftbefehl etc.) stehe ich Ihnen gerne für eine weitergehende Beratung zur Verfügung. Sie können mich dazu bei Bedarf gerne über meine im Profil genannte E-Mail-Adresse kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. März 2024 | 07:03

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. März 2024
5/5,0

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