Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich liegen Sie mit der Vermutung richtig, dass bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, das Sie sich mit dem Vertragspartner über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Kaufgegenstand und Preis) geeinigt haben. Insoweit sind Sie zunächst auch an den Vertrag gebunden.
Hierfür ist es auch unerheblich, welcher Vordruck für einen schriftlichen vertrag genommen wird, das der Kaufvertrag für eine Auto keine Schriftform erfordert.
Ich bitte um Klärung, weswegen es für Sie wichtig ist, ob der Käufer von privat oder gewerblich aufkaufen möchte. Der von Ihnen angesprochene Punkt „Sachmängelgewährleistung“ ist hier nicht maßgebend, das Sie als privater Verkäufer auch beim Verkauf an einen gewerblichen Händler die Sachmängelgewährleistung ausschließen können (und dieses auch schriftlich festhalten sollten). Nicht abdingbar ist die Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf, also dann, wenn ein gewerblicher Händler etwas an einen Verbraucher (z.B. Privatperson) verkauft. Dieser Fall liegt Ihrer Schilderung nach hier jedoch nicht vor.
Sollte es zu keiner Einigung kommen, welches Formular verwendet wird, bleibt der Kaufvertrag zu den gesetzlichen Konditionen bestehen. Inwieweit hier (z. B. durch den Anzeigetext) ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, lässt sich ohne nähere Kenntnis nicht einschätzen.
Sollten Sie sich dennoch vom Kaufvertrag lösen wollen, benötigen Sie einen Rücktrittsgrund. Sie sollten den Käufer unter angemessener Fristsetzung zur Abholung des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises auffordern. Kommt der Händler dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, können Sie gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin bleibt der Kaufvertrag für beide Seiten bindend!
Gesichtspunkte, aus denen der Käufer Ihnen gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen kann, sind nicht ersichtlich.
Zu guter letzt noch ein praktischer Hinweis: Gerne wird in ähnlichen Konstellationen seitens des Händlers versucht, den Kaufpreis bei Abholung noch nach unter zu korrigieren. Hierauf müssen Sie sich jedoch nicht einlassen, da der vereinbarte Kaufpreis auch für den Käufer bindend ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer weiteren Verteidigung/Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich gerne vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
"Ich bitte um Klärung, weswegen es für Sie wichtig ist, ob der Käufer von privat oder gewerblich aufkaufen möchte."
Der Händler, in diesem Falle die angebliche Privatperson, könnte bei einem evt. Weiterverkauf als Privatperson die Sachmängelhaftung ausschließen, was er wie sie sagen, als Händler nicht könnte. Ich gehe eh davon aus, das der Wagen in den Export geht. Nun, wenn für mich dadurch keine Nachteile entstehen ist das für mich ok. Das Nachsehen hätte dann evt. ein Nachkäufer und vielleicht das Finanzamt wenn sowas öfter vorkommen sollte.
Wie auch immer, ich werde auf den Mustervertrag bestehen. Lehnt der Händler diesen ab (aus welchen Gründen auch immer), besteht weiterhin der gesetzliche Vertrag wie sie schreiben. Sollten wir uns einig sein, das in diesem Fall kein Kauf zustande kommt, muss dieser ja aufgelöst werden. Schadensersatzansprüche hat er dann keine und die Auflösung muss schriftlich erfolgen (bzw. ggf. per SMS), mündlich reicht nicht aus?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich würde es für den Fall, dass Sie sich mit dem Käufer dahingehend einigen, dass kein Kauf abgewickelt werden soll, diese Einigung mündlich zu treffen. Aus Beweisgründen ist es allerdings ratsam, dieses schriftlich zu fixieren und hierbei den Hinweis aufzunehmen, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche (mehr) bestehen.
Ich hoffe, Ihnen eine weitere Hilfestellung gegeben zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-