Vor 10 Jahren haben wir im gegenseitigen Einvernehmen eine Thujahecke an der Grenze zum Nachbargrundstück gepflanzt. Da es unsere rechte Seite ist, sind wir einfriedungspflichtig. Die Hecke befindet sich 30 cm von der Grenze entfernt auf unserer Grundstücksseite. Nun haben unsere Nachbarn einen Maschendrahtzaun aufgebaut und diesen, obwohl die Hecke nach 10 Jahren blickdicht ist, mit einem Sichtschutznetz versehen. Sie haben den Zaun nur wenige Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet und dafür unsere Hecke, ohne Absprache weit zurückgeschnitten. Laut Brandenburgischem Nachbarschaftsgesetz und Rücksprache mit unserem Bauamt gibt es keine Regelung wo der Zaun stehen darf. Wo darf der Zaun stehen, wenn man nicht einfriedungspflichtig ist? Und wo kann man das nachlesen?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße von Iris Werk
der Zaun darf ohne Abstand an der Grundstücksgrenze, aber ausschließlich auf dem Nachbargrundstück gesetzt werden - das gilt auch für mögliche Betoneinfassungen der Zaunstreben. Bis zur Grundstücksgrenze ist es erlaubt.
Das leitet sich zum einen aus § 33 BbgNRG in analoger Anwendung ab, zum anderen aus § 6 BbgBO und letztlich aus § 903 BGB.
Der Rückschnitt der Hecke bis zur Grundstücksgrenze ist leider ebenfalls erlaubt; das wäre nur dann nicht statthaft, wenn die Hecke in Absprache AUF der Grundstücksgrenze gepflanzt worden wäre.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist das aber nicht der Fall, sodass der Nachbar den sogenannten Überwuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden darf.