Elternunterhalt Bruttoeinkommen über 100.000 EURO

13. März 2024 15:56 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


21:31

Meine Mutter ist in einem Pflegeheim und das Sozialamt übernimmt momentan 2.000 EUR / Monat Pflegeheimkosten. Ich bin selbstständig und mein Bruttoeinkommen ist von 94.000 EUR auf 114.000 EUR gestiegen. Das Sozialamt fragt mich nun in einem Brief ob mein Bruttoeinkommen über 100.000 EURO ist.
Meine Frage: Wie hoch könnte meine monatliche Belastung sein die ich an das Pflegeheim zahlen muss.
- ich bin seit 25 Jahren selbstständig
- verheiratet 2 Kinder
- meine Frau arbeitet nicht
- Kredit Haus monatlich 1.600 EUR

13. März 2024 | 16:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich schulden Kinder Ihren Eltern im Falle der Heimunterbringung Unterhaltsansprüche, soweit das jährliche Gesamteinkommen 100.000,00 EUR übersteigt, § 94 Abs. 1a SGB XII. Allerdings sieht Satz 4 der Norm vor, dass von Gesetzes wegen vermutet wird, dass Kinder diese Einkommensgrenze nicht übersteigen. Das Sozialamt darf also nur dann auf Sie zukommen, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie diese Jahreseinkommensgrenze übersteigen. Vielmehr wird eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Überschreitung der Einkommensgrenze zu fordern sein, um Auskünfte bei dem Unterhaltspflichtigen abfordern zu können (LSG NRW BeckRS 2023, 26491, anhängig beim BSG – B 8 SO 5/23 R.

Angenommen diese Voraussetzungen lägen vor, so bemisst sich die Einkommensgrenze nach § 16 SGB IV. Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs. 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Abzuziehen sind Sonderausgaben wie Kinderbetreuungskosten. Der Kredit für das Haus wird hierbei nicht berücksichtigt, sondern lediglich bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe.

Für die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes gilt wiederum § 1603 BGB Leistungsfähigkeit. Eine gesetzliche Bestimmung zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts des Kindes besteht nicht. Allgemein anerkannt ist aber, dass dem Unterhaltsverpflichteten beim Elternunterhalt ein erhöhter Selbstbehalt in Form eines großzügig erhöhten anzuerkennenden Eigenbedarfs zu belassen ist. Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten wiederum die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien.

Ausgehend von einem Netto-Einkommen von ca. 6500,00 EUR mtl. könnte sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 1000,00 EUR ergeben. Dies dient allerdings nur als Richtwert, da die genaue Höhe von zahlreichen Faktoren abhängig ist (sonstige Aufwendungen für Altersvorsorge, Unterhaltsleitungen usw).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2024 | 17:30

Danke für die schnelle und verständliche Antwort. Eine Frage habe ich noch. Ich bin selbstständiger Mediengestalter Bild und Ton. Mein Bruttoeinkommen variiert. 2020-94.000 EUR Brutto, 2021-114.000 EUR Brutto. Das Sozialamt stellt mir die Frage verdienen sie mehr wie 100.000 EUR Brutto. Ja-nein-unbekannt. Wie schätzen Sie die Strafe / Geldbuße vom Sozialamt ein wenn ich nein ankreuze. Kommt lediglich eine Nachzahlung oder muss ich mit mehr rechnen. Von einem Kollegen habe ich gehört das die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs extrem bürokratisch und komplex ist. Das möchte ich vermeiden, bin gerade schon genug mit der Bewältigung der Fragebögen des Pflegeheims, Krankenkasse und Sozialamt beschäftigt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2024 | 21:31

Das sollten wir lieber außerhalb des Portals hier besprechen. Kontaktieren Sie mich gerne über die im Profil hinterlegte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
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