Gerne zu Ihrer Frage:
Grundsätzlich ist es so, dass Wasserzähler und Heizungsanlagen im Eigentum nach WEG-Recht zumeist in Kellerräumen untergebracht sind, die als Gemeinschaftseigentum gelten. Das bedeutet, dass alle Eigentümer der Wohnanlage ein Nutzungsrecht an diesen Räumen haben.
Dieses Nutzungs- und damit Zugangsrecht bedarf der Regelung, etwa in der Teilungserklärung oder im Rang darunter in der sog. Gemeinschaftsordnung.
Allerdings kann es in der Praxis vorkommen, dass aus Gründen der Sicherheit oder der praktischen Handhabung der Zugang zu diesen Räumen eingeschränkt wird. In solchen Fällen ist es üblich, dass nur die Hausverwaltung oder ein beauftragter Hausmeister einen Schlüssel zu diesen Räumen hat. Der muss Ihnen aber auf Anfrage den Zugang zu Ihrem Zähler ermöglichen; denn selbstverständlich haben Sie das Recht zur regelmäßigen Kontrolle Ihres Wasserverbrauchs.
Wenden Sie sich schriftlich an die Verwaltung, wenn der Hausmeister oder wer auch immer Ihnen den ordnungsgemäßen Zugang verwehrt.
Einen Anspruch auf einen Schlüssel sehe ich allerdings nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
7. Februar 2024
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00:46
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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