Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt, sollten Sie als erstes die Bankvollmacht der Lebensgefährtin widerrufen.
Außerdem sollten Sie dem Pflegeheim mitteilen, dass die Lebensgefährtin nicht berechtigt ist Entscheidungen zu treffen. Damit vermeiden Sie Missverständnisse.
Gegenstände die unzweifelhaft Ihrem Vater alleine gehören, können Sie von der Lebensgefährtin herausverlangen.
Sein Auto können Sie verkaufen.
Nach Ihrer Schilderung, dürfte Ihr Vater berechtigt sein, Unterstützung zu erhalten (Schonvermögen unterschritten). Sie sollten entsprechende Anträge stellen um das Vermögen nicht weiter zu vermindern.
Bereits erfolgte Verfügungen (Gold verkauft und das Geld ist weg) können Sie nur dann von der Lebensgefährtin ersetzt verlangen wenn Sie nachweisen können, dass diese das Geld für sich vereinnahmt hat und dazu nicht berechtigt war (sehr schwer).
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Hallo,
die Lebensgefährtin, hat die gleiche Vollmacht wie ich. Deswegen dachte ich, kann ich ihre Kontovollmacht nicht einfach so widerrufen.
Mein Vater hat uns beide gleichberechtigt bevollmächtigt über einen Notar.
Vielen Dank für die Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
das ändert den Sachverhalt allerdings grundlegend.
Wenn die Bevollmächtigten sich nicht einig werden und der Vollmachtgeber dadurch geschädigt wird (eine Woche im Heim, dann zu Hause usw.), könnte eine Berufsbetreuung angeregt werden. Das Gericht würde dann entweder einen der Bevollmächtigen oder einen Berufsbetreuer einsetzen.
Solange eine gleichberechtigte Vollmacht vorliegt, können die Bevollmächtigten sich immer gegenseitig blockieren.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt