Frage zu Unterlassung bei Verleumdung

25. Januar 2024 15:46 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Folgendes hat sich zugetragen: Kanzlei A bzw. Anwalt XY behauptet in einer (aussichtslosen) Klage vor dem EuG gegen ein EU-Amt, dass mir 1) drei Gerichte (LG F, OLG F, LG K) im Rahmen von Verfügungsverfahren "Rechtsmissbrauch" vorgeworfen hätten, 2) dass ich vor dem Landgericht F. wegen Rechtsmissbrauch verloren hätte und dass mir sogar "sämtliche deutsche Behörden", mit denen ich befasst gewesen wäre, auch Rechtsmissbrauch bescheinigt hätten. Alle drei Aussagen sind wider besseren Wissens falsch, da ich nämlich nicht bei 3, sondern bei 2 Gerichten mal verloren habe, beim LG F. aber nicht wegen "Rechtsmissbrauch" verloren habe und auch nicht alle deutschen Behörden gegen mich sind. Die spezielle Behörde, die der Anwalt wohl anspricht, hat sogar einmal gegen mich und einmal für mich entschieden was den Vorwurf der Sittenwidrigkeit anbelangt. (Beides ist nicht rechtskräftig). Die Kanzlei war in sämtlichen Verfahren als Vertreter beteiligt, auf die sie sich beruft und weiß ganz genau, dass sie diese Aussagen bewusst falsch vorgenommen hat, um mich als ein Bösewicht darzustellen und zu übertreiben. Zwar geht aus den Unterlagen teilweise hervor, dass es anders ist, aber ich sehe nicht ein, solche unwahren Aussagen stehen zu lassen.
Das EU-Amt beabsichtigt seine vom Kläger angegriffene Entscheidung wegen Sprachfehlern aufzuheben, hierdurch wird die Klage wohl gegenstandslos und der Kläger muss wieder eine Klageschrift einreichen und da will ich verhindern, dass er wieder Müll schreibt.
Kann man in so einem Fall auf Unterlassung der Verleumdung per Eilantrag vorgehen, weil durch die bevorstehende neue Klageeinreichung die Wiederholungsgefahr vorliegt oder würde das Amtsgericht sagen ich muss meine "Möglichkeit" nutzen, mich als Streithelfer zu beteiligen, obwohl ich nicht Beklagter bin? Ich will nicht der Streithelfer beim EuG sein nur um der Verleumdung zu widersprechen. Hätte demnach ein Antrag auf einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Unterlassung der verleumderischen Äußerungen gegen die Kanzlei wegen einer demnächst bevorstehenden Klage bei welcher ich nicht Streithelfer werden will Aussicht auf Erfolg oder würde das Amtsgericht sagen ich soll halt Streithelfer werden...? Von dem Klageinhalt habe ich nur erfahren weil gesagt wurde ich kann durch Klagebeantwortung Streithelfer werden, will ich jedoch nicht.

26. Januar 2024 | 14:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Frage.

Aufgrund Ihrer Schilderung könnte es durchaus möglich sein, gegen die Kanzlei bzw. den Anwalt auf Unterlassung der verleumderischen Äußerungen vorzugehen. Allerdings ist dies in der Praxis oft schwierig, da es sich um Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens handelt. Hierbei wird in der Regel ein großer Spielraum für die Äußerungsfreiheit gewährt, um die Rechte der Parteien zu wahren.

Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs besagt, dass Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt werden können. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte sollen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird.

Allerdings könnte in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegen, da die Äußerungen des Anwalts nach Ihrer Schilderung bewusst falsch und verleumderisch sind. Hier könnte es sich um einen Missbrauch des Rechts auf freie Äußerung im Gerichtsverfahren handeln.

Ob ein Antrag auf einstweilige Verfügung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin


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