gegen mich wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet und gleichzeitig wurde meine Abordnung beendet und das verbot der Führung der dienstgeschäfte eingeleitet. Die Abordnung geht eigentlich bis 2025 beim gleichen Dienstherren (lediglich andere Dienststelle von Düsseldorf nach Bremen) gehen sollte. Die Gründe des Disziplinarverfahrens haben nichts mit der neuen Dienststelle zu tun, die sind mit meiner Arbeit mehr als zufrieden und ich gehe davon aus, dass ich in kürze wieder arbeiten darf. Nun muss ich dort noch weiter Miete zahlen ( 3 Monate) und habe mir im Prinzip dort schon einiges aufgebaut und muss nun wieder nach Düsseldorf. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine Abordnung die bis 2025 befristet war vorzeitig zu beenden?
Bei der Beendigung handelt es sich um die Ruecknahme eines Verwaltungsakts. In ihrem Fall eines nicht beguenstigenden gem 49 Abs 1 Vwvfg. Dieser kann fuer die Zukunft widerrufen werden. (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Pruefungspunkte: 1.
2.
Prüfungsschema § 49 VwVfG:
Ermächtigungsgrundlage
§ 49 VwVfG oder funktionsgleiche spezialgesetzliche Vorschrift
Formelle Rechtmäßigkeit des Verwalungsakts
Hinweis: Hier ist die Aufhebungsentscheidung zu überprüfen !!
a) Zuständigkeit der handelnden Behörde - grds. Ausgangsbehörde gem. § 49 Abs. 5
b) Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbes. Anhörung
c) Einhaltung der Formvorschriften
(1) Schriftform nach Spezialgesetz erforderlich ?
(2) Begründung nach § 39 VwVfG
Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
a) Rechtmäßig erlassener, nicht nichtiger VA (ggfs. auch rechtswidrig erlassener VA - str.)
b) Begünstigender oder belastender VA
Folge: Anwendung Abs. 1 oder Abs. 2 und 3
c) Bei belastendem VA
Widerruf nach pflichtgemäßem Ermessen ex nunc (für die Zukunft)
d) Bei begünstigendem VA
(1) Vorliegen eines Widerrufsgrundes gem. Abs. 2
Nr. 1: Widerrufsvorbehalt
Nr. 2: Verstoß gegen Auflage
Nr. 3: nachträgliche Tatsachenänderung
Nr. 4: nachträgliche Rechtsänderung
Nr. 5: schwere Nachteile für das Gemeinwohl
oder
(2) Zweckverfehlung bei Geld- und SachleistungsVA Abs. 3
e) Ermessensausübung
- Entschließungsermessen
- Gestaltungsermessen bezüglich Umfang des Widerrufs und im Fall des Abs. 3 Zeitpunkt