Sehr geehrte/r FragestellerIn,
Ihre Mutter sollte gegen den Grundsteuerwertbescheid Einspruch einlegen. Dieser Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen. In dem Einspruch sollte sie darlegen, dass ein Teil des Grundstücks als öffentliche Straße genutzt wird und daher nicht als Wohnbaugebiet bewertet werden kann.
Es ist richtig, dass das Finanzamt bei der Bewertung von Grundstücken grundsätzlich auf die Eintragungen im Grundbuch abstellt. Allerdings sollte hier auch die tatsächliche Nutzung des Grundstücks berücksichtigt werden.
Es könnte hilfreich sein, wenn Ihre Mutter Belege für die Nutzung des betreffenden Grundstücksteils als öffentliche Straße beibringt. Dies könnten zum Beispiel Fotos, Pläne oder auch Zeugenaussagen sein.
Sollte das Finanzamt dem Einspruch nicht abhelfen, besteht die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben. VG Schulze
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Mutter hat inzwischen gegen den Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt und den Einspruch damit begründet, dass eine Teilfläche Ihres Grundstückes als öffentliche Straße dient und nach § 4 GrStG von der Grundsteuer befreit ist. Als Beweis hat sie ein Satellitenbild mit eingezeichneten Eigentumsgrenzen aus der Internetseite Boris-BW sowie eine Kopie des fast 60 Jahr alten rechtskräftigen, öffentlich zugänglichen, Bebauungsplans, in dem die Eigentumsgrenzen und die Straße eingezeichnet sind, beigefügt. Aus dem Bebauungsplan habe ich die ungefähre Größe der Teilfläche entnommen. Die exakte Größe wird wohl nur ein Vermessungsingenieur ermitteln können. Wer hat die Kosten für die Ermittlung der Teilfläche zu tragen?
Mit freundlichen Grüßen
Bzgl. der Kostentragung handelt es sich eigentlich um eine ganz neue Frage. Ich habe dazu eben etwas recherchiert aber ich kann nun keine gänzlich neue Prüfung bzgl. des Beweisrechts und der Kostenpflicht aufmachen. Nur soviel: IRd. Widerspruchsverfahrens / oder Klage trägt natürlich die unterlegen Partei alle Kosten. Wenn also das FA hier keine Änderung vornimmt und es dann später zur Klage kommt und ein Gutachten zu Beweiszwecken nötig wird, dann wird dies grds. auch übernommen , wenn das Gericht dies zuvor angeordnet hat. Handelt es sich um ein privates Gutachten kommt es tatsächlich auf den Einzelfall an und es ginge nur als Position eines Schadenersatzes. Daher vorsicht... ich würde warten bis dies tatsächlich zu Beweiszwecken nötig wird. Kommt es zum Gerichtsstreit dann ggf. warten bis das Gericht eins anordnen.. Nur in letzter Konsequenz selber beauftragen.
VG Schulze
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