Rücktritt Vertrag Fertighausfirma schleppendem Fortschritt und auslaufendem Kredit

15. Januar 2024 16:19 |
Preis: 100,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

im April 2022 haben meine Frau und ich mit einer deutschen Fertighausfirma einen Vertrag unterschrieben, um ein Einfamilienhaus in Belgien zu bauen.
Die Architektenleistungen und Erstellung der Bauantragsunterlagen sind in den Leistungen der Fertighausfirma enthalten.

Stand jetzt, 21 Monate später haben wir immer noch nicht den Bauantrag eingereicht, der mindestens drei Monate bis zur Genehmigung braucht und der Bereitstellungszeitraum unseres Kredits endet im Januar 2025 (ursprünglich Januar 2024).

Daher sehen wir keine Möglichkeit mehr den Bau mit der Fertighausfirma durchzuführen, weil wir nun einen neuen Kredit aufnehmen müssten und statt 1.2% eher irgendwo Richtung 3.5-4% Zinsen landen werden. Ob unser Traum vom Eigenheim nun vorerst oder komplett auf Eis gelegt werden muss, können wir aktuell nicht sagen, in jedem Fall ist das Vertrauen zu der Fertighausfirma komplett erschüttert und wir wollen den Vertrag aufkündigen. Selbst wenn es zeitlich noch machbar wäre, ist das Vertrauen in die Fertighausfirma dermaßen erschüttert, dass wir keine Möglichkeit sehen, dass der Hausbau unproblematischer abläuft.

Im Vertrag steht zum Thema Kündigung folgender Absatz:

"Der Bauherr ist gem. den gesetzlichen Bestimmungen zum Widerruf gemäß Widerrufsbelehrung berechtigt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist ist er Bauherr jederzeit zur Kündigung des Vertrags berechtigt. In diesem Fall wird "Firmenname" nur die erbrachten Leistungen abrechnen; Planungsleistungen auf der Grundlage der HOAI.
Im Übrigen richten sich die Rechte des Bauherrn auf Widerruf, Kündigung und Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen."

Uns stellt sich die Frage, ob es möglich ist aufgrund der durch die Fertighausfirma verursachten Verzögerungen den Vertrag aufzukündigen, ohne die bereits erbrachten Leistungen bezahlen zu müssen.

Hier eine Zusammenfassung der letzten 21 Monate:

April 2022
Wir haben beim ersten Kontakt die Firma auf die besonderen Bestimmungen in Belgien hingewiesen, insbesondere, dass soweit wir wissen ein belgischer Architekt erforderlich sein wird. Zufälligerweise hatte die Firma aktuell ein Projekt in der selber Straße wie unser Baugrundstück und kannte sich entsprechend mit den Besonderheiten aus. Uns wurde versichert, dass die Fertighausfirma eine zufriedenstellende Lösung finden wird.

Mai 2022
Nach der Vertragsunterschrift erhalten wir die Kontaktdaten eines deutschen Architekten. Er wird die Vorarbeit leisten und von einem belgischen Kollegen einreichen lassen. Der erste Kontakt zu dem Architekten, der anscheinend häufiger für die Fertighausfirma arbeitet, aber ansonsten kein Mitarbeiter der Firma ist, kommt kurz darauf zu Stande.

Anfang Juli 2022
Der Erste und einzige persönliche Termin mit dem Architekten, bei dem wir unsere Vorstellungen und Wünsche kommunizieren. Der Mitarbeiter der Fertighausfirma sollte ebenfalls teilnehmen, ist aber nicht erschienen.

August 2022
Wir sollen den ersten Entwurf erhalten. Als wir diesen auch am 08.10.2022 nicht erhalten haben, frage ich bei dem Architekten per Mail nach. Es kommt eine automatische Antwort, dass der Architekt krank sei.
Am 23.08.2022 schreibe ich erneut eine Mail und frage nach dem aktuellen Stand.

September 2022
Am 08.09.2022 erhalten wir dann den ersten Entwurf vom Erdgeschoss.
Am 13.09.2022 erhalten wir eine angepasste Version des Entwurfs.
Am 21.09.2022 erhalten wir dann den ersten Entwurf vom Dachgeschoss.

Oktober 2022
Da in den Entwürfen für beide Etagen noch Fehler stecken, werden diese überarbeitet und wir erhalten am 19.10.2022 die neuen Versionen, welche weiterhin angepasst werden müssen.

November 2022
Nach Rücksprache mit der Fertighausfirma und dem Architekten mache ich für dem 11.11.2022 einen Termin mit der Gemeinde aus, um den Entwurf zu besprechen und die Genehmigungsfähigkeit zu klären. Dazu wird abgesprochen, dass ich entsprechende 3D Visualisierungen, eine aktualisierte Kalkulation, Lageplan und die aktuellen Entwürfe vorab erhalte.
Die Visualisierungen erhalte ich auf Nachfrage einen Tag vorher (nur das Haus, ohne Grundstück oder Position) und die Entwürfe, die für die Gemeinde relevanter sind, erst über eine Woche später am 19.11.2022.

Aufgrund der Verzögerungen und nicht Einhaltung von Absprachen wende ich mich am 22.11.2022 an die Fertighausfirma und frage nach, ob es möglich wäre einen anderen Architekten zu bekommen, weil die Zusammenarbeit nur schleppend vorangeht und wir jeden Monat, den wir später anfangen natürlich auch länger Miete zahlen müssen und das Ende des Bereitstellungszeitraums immer näher rückt.

Uns wird versichert, dass mit dem Architekten gesprochen wird und es nun zügiger vorangehen würde.

Es wird auch kurzzeitig besser, auch wenn die Entwürfe und Dokumente vom Architekten weiterhin häufig Fehler enthalten und diese oftmals nach meinem Hinweis korrigiert werden müssen.

Januar 2023
Ich hake erneut bei der Fertighausfirma nach, weil unser Projekt aufgrund des Architekten wieder ins stocken gerät und die Schuld auf einen externen Vermesser geschoben wird, der aber von sich aus mit uns in Kontakt getreten ist, weil er keine Informationen und Rückmeldung vom Architekten erhält.

Februar 2023
Ich trage selbst zusammen welche Dokumente für den Bauantrag erforderlich sind und frage den Architekten am 02.02.2023 per Mail , welche Dokumente er bereits erstellt hat und was noch fehlt. Auch nach mehrfacher Nachfrage, bekomme ich keine konkrete Antwort.

Im Februar wird es dann auch schon wieder schlechter, bei einem Telefontermin ist der Architekt nicht erreichbar und im Nachhinein kann er sich nicht an den von ihm vorgeschlagenen Termin erinnern und entschuldigt sich mehrfach.

Ich bestehe immer weiter darauf, dass wir endlich zum Einreichen der Baugenehmigung kommen und es erhalte mehrfach die Rückmeldung, dass fast alles soweit sei.

März 2023
In einem Telefonat am 06.03. versichert der Architekt mir, dass der Bauantrag in den nächsten 1-2 Wochen eingereicht werden kann.
Am 17.03. melde ich mich erneut bei der Fertighausfirma und frage wieso es nicht voran geht und mir wird versichert, dass in den nächsten Tagen der Bauantrag eingereicht werden soll.

Am 24.03.2023 meldet sich der Architekt noch einmal per Mail und versichert, dass er noch heute auf meine Frage nach dem Stand antworten wird. Am selben Tag erhalte ich dann eine Mail von dem Architekten, dass es ihm nicht möglich sei den Bauantrag einzureichen und ab hier ein belgisches Architektenbüro übernehmen werde. Mir wird dabei mehrfach versichert, dass der Antrag quasi fertig sei und nur noch "ein Stempel fehlen" würde, um den Antrag einzureichen.

April 2023
Wir haben einen Termin mit dem neuen Architekten und müssen dabei feststellen, dass doch noch sehr viel fehlte und gravierende Fehler im Entwurf sind. Unter anderem waren bei fast alle Wandstärken falsch und der neue Architekt musste noch andere anpassen und ergänzen, um eine Grundlage zu haben, um mit der Gemeinde die Genehmigungsfähigkeit zu besprechen.

Mai 2023
Der neue Architekt bereitet alle Unterlagen vor und am 24.05.2023 in einem gemeinsamen Termin dem Bauamt der Gemeinde vorgestellt. Die Pläne sind in der Form nicht genehmigungsfähig, weil größere Erdbewegungen notwendig sind und auch andere Anforderungen der Gemeinde einfach ignoriert wurden. Diese Information hat der Mitarbeiter der Gemeinde dem ersten Architekten auch mitgeteilt und notwendige Änderungen angemerkt. Dies wurde mir von der Gemeinde auch schriftlich bestätigt. Diese Information hat der Architekt allerdings niemals an uns, an die Fertighausfirma oder den neuen Architekten weitergeleitet. Zu welchem Zeitpunkt der Architekt diese Information erhalten hat, lässt sich für mich nicht nachvollziehen.

Juni-Oktober 2023
Es muss ein quasi komplett neuer Entwurf erstellt werden, der auf Basis der Anforderungen der Gemeinde erstellt wird und genehmigungsfähig ist.

Juni 2023
Wir erhalten eine Rechnung der Fertighausfirma über die bisher geleisteten Architektenleistungen, weil nun ein neuer Entwurf erstellt wird. Wir haben Rückfragen zur Rechnung, wir haben bis heute keine Rückmeldung bekommen.

Juli 2023
Zwei Tage vor Ende der Zahlungsfrist widersprechen wir der Rechnung und erläutern, dass wir nicht bereit sind die Mehrkosten durch den Architekten zu bezahlen, weil der erste Architekt zwölf Monate unsere Zeit verschwendet und uns mehrfach belogen hat.
Wir verweisen auch erneut drauf, dass für uns ein finanzieller Schaden entsteht, weil wir immer länger warten.
Zu diesem Zeitpunkt müssen wir für etwas über 500€ Gebühr die Bereitstellungszeit um ein weiteres Jahr verlängern. Eine weitere Verlängerung ist über dieses Datum hinaus ist nicht möglich.

Oktober 2023
Ich bitte Anfang des Monats bei der Fertighausfirma um einen Termin für die Bemusterung, um die von außen sichtbaren Komponenten auszuwählen, weil diese in Belgien Teil des Bauantrags sind.

November 2023
Nach mehrfachem Nachhaken bekommen wir einen Termin für die Bemusterung am 22.11.2023. Diesen müssen wir kurzfristig verschieben, weil unsere Tochter über Nacht krank geworden ist.

Dezember 2023
Wir führen am 06.12. den Bemusterungstermin durch. Bei dem Termin fällt auf, dass der Mitarbeiter für die Bemusterung noch die Pläne und Unterlagen vom November 2022 als Basis angenommen hat. Vor Ort muss ich dann die aktuellen Entwürfe weiterleiten, obwohl diese der Fertighausfirma bereits im Oktober zur Verfügung gestellt wurden.
Zusätzlich fällt bei dem Termin aus, dass der Entwurf bzgl. Deckenhöhen und Bodenaufbau, von den Vorgaben der Fertighausfirma abweicht. Ob der Architekt die Vorgaben nicht erhalten oder ignoriert hat, können wir nicht sagen. Auf jeden Fall müssen die Pläne noch einmal angepasst werden.
Ebenfalls wird uns zum ersten mal in diesem Termin mitgeteilt, dass nach Fertigstellung der Bodenplatte zuerst ein Aufmaß aufgenommen wird und je nach Auftragslage mindestens 8-12 Wochen später erst das Haus geliefert wird.
In dem Termin bitten wir darum uns die weiteren bzw. aktualisierten Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen, damit wir vorankommen.
Wir haben in der Zwischenzeit einen Termin mit einem Bauunternehmen, das den Keller bauen soll, um deren Angebot durchzusprechen. Dabei fällt auf, dass es weitere Fehler im Architektenplan gibt, die eine weitere Anpassung der Entwürfe erfordern.

Januar 2024
Wir erhalten am 02.01.2024 die Statikberechnung per Mail, aber die weitere Unterlagen, um die wir gebeten haben noch nicht.
Ich hake am 05.01. nach und bitte um die Unterlagen.
Am 15.01. erhalte ich eine Mail, dass an uns verschickte Unterlagen (nicht die, um die ich am 05.01. gebeten hatte) zurückgekommen seien und mit der Frage, ob sich unsere Adresse geändert hätte.
Dem ist auch so, allerdings bereits Ende 2022, die Adressänderung haben wir der Fertighausfirma bereits mitgeteilt und die Rechnung im Juni 2023 auch per Post erhalten. Im Bemusterungstermin im Dezember 2023 stand auf den Unterlagen wieder die alte Adresse, was auch vor unserem Augen von dem selben Mitarbeiter korrigiert worden ist, der heute nach der aktuellen Adresse fragt.

Ich schreibe dem Mitarbeiter also erneut unsere Adresse und frage nach den Unterlagen. Darauf erhalte ich eine Antwort, dass die Unterlagen (wieder nicht die, um die ich jetzt bereits mehrfach gebeten habe) erneut zugesendet werden...

Nun zu unserer eigentlichen Frage:
Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage aufgrund der Versäumnisse der Fertighausfirma und deren beauftragen Architekten von dem Vertrag zurückzutreten ohne einen voraussichtlich fünfstelligen Betrag bezahlen zu müssen?

Vielen Dank im Voraus.

15. Januar 2024 | 19:21

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich haben Sie als Bauherr das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Dies ergibt sich aus § 648 BGB. Allerdings hat der Unternehmer in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

In Ihrem Fall könnte es jedoch sein, dass Sie aufgrund der erheblichen Verzögerungen und der mangelhaften Leistungen des Architekten ein Recht auf außerordentliche Kündigung haben.

Dies könnte sich aus § 648a i.V.m § 314 BGB ergeben, wonach ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ob in Ihrem Fall ein solcher wichtiger Grund vorliegt, kann ich aufgrund der von Ihnen geschilderten Umstände nicht abschließend beurteilen. Hierfür wäre eine genaue Prüfung des Vertrags und aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.

Da es sich bei der fristlosen Kündigung um eine Ausnahme handelt, wäre zu fragen, ob Sie Ihre Einwände über die Jahre hinreichend deutlich gemacht haben und nachweisen können.

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist unterblieben?

Es wäre auch wichtig zu wissen, ob hier im Vertrag eine Zeit oder Zeitspanne festgelegt wurde, die trotz mehrfacher Fehlleistungen nicht eingehalten wurde und letztlich auch, ob Ihre Kreditumstände in den Vertrag einflossen.

Letztlich könnte man sich aber auf den Standpunkt stellen, dass hier derartig viele Fehler gemacht wurden, dass Ihnen insbesondere wegen des Auslandsbezugs hier kein längeres Zuwarten möglich ist.

Zu denken wäre auch an einen Rücktritt vom Vertrag, was aber grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfordert hätte, es sei denn, dass Ihnen dies nicht zumutbar war oder ist.

So liegt es hier, wie ich meine. Derartige schlampige Arbeiten müssen Sie nicht hinnehmen, das Ganze hat für Sie hier keinerlei Wert gehabt.

Gleich, ob man von einer Kündigung oder einem
Rücktritt ausgeht, muss man dazu kommen, dass Sie zudem schadenersatzberechtigt sind und allein aus diesem Grund jegliche (Teil-) Abnahme verweigern konnten.

Siehe hierzu:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - I-23 U 132/11

Auszug:

„4. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber dann nicht, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung infolge einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung für den Auftraggeber ohne Wert ist, weil sie infolge der Kündigung (vollständig) unbrauchbar bzw. deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Für diese Voraussetzungen trägt der Auftraggeber die - im Falle der Fortführung der Baumaßnahmen bzw. Nutzung des Objekts erhöhte - Darlegungs- und Beweislast."

oder

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009 - I-5 U 57/09

„Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob die Bestimmung einer Nacherfüllungsfrist nicht (auch) deshalb entbehrlich ist, weil eine solche für den Besteller, also den Kläger unzumutbar war (vgl. § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem Auftraggeber kann die Nacherfüllung durch den Auftraggeber dann unzumutbar sein, wenn der Unternehmer durch sein vorheriges Verhalten das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit oder seine Leistungsbereitschaft erschüttert hat. Beispielsfälle für eine solche Unzumutbarkeit sind die Konstellationen, in denen die Mängel so zahlreich und gravierend sind, dass das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers zu Recht nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1966, VII ZR 144/64, BGHZ 46, 243, 245; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1996, 22 U 42/96, NJW-RR 1997, 20, 21) oder bereits mehrere Nachbesserungsversuche ohne den gewünschten Erfolg geblieben sind (insgesamt hierzu Kniffka in Kniffka/Koeble, a.a.O. Rz. 131.). „


Alles in Allem sehe ich also Chancen die Sache zu beenden und nichts zu zahlen.


Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke




Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2024 | 12:23

Guten Tag Herr Wilke,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hätte noch ein paar Rückfragen und möchte hiermit noch fehlende Informationen nachliefern.

Die gesamte geschilderte Kommunikation lief, außer ich habe explizit von einem Telefonat geschrieben, per Mail und es wurde nachweisbar auf die Einwände hingewiesen.

Eine Frist mit Ablehnungsandrohung wurde nicht gesetzt und das jetzt noch zu tun, halte ich für gewagt. Wahrscheinlich würde dann der Bauantrag zügig fertiggestellt und eingereicht werden (nach unserer Erfahrung auch weiterhin fehlerhaft), aber durch die enorme Verzögerung werden wir es mit großer Sicherheit nicht schaffen den Bau fertigzustellen, bevor die Bereitstellungsphase abgelaufen ist. Dann würde uns in der Bauphase die Finanzierung wegbrechen und wir müssten versuchen teurer nachzufinanzieren. Ob diese neue Finanzierung dann zu stemmen wäre, ist nicht abzusehen.

Im Vertrag wurde keine Zeit oder Zeitspanne festgelegt, ebenso sind die Kreditumstände nicht in den Vertrag eingeflossen. Diese wurden aber der Fertighausfirma gegenüber kommuniziert.

Wie würden wir vorgehen, um unabhängig, ob wir nun kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, den Schadensersatz einzufordern und jegliche (Teil-)Abnahme zu verweigern? Eigentlich ist uns der Schadensersatz nicht einmal wichtig, uns widerstrebt es einfach nur für diese sinnlose Odyssee auch noch Geld zu zahlen, geschweige denn jetzt noch den Bau mit dieser Firma durchzuführen.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2024 | 13:07

In diesem Fall sollten Sie schriftlich per Bote oder Einschreiben die außerordentliche Kündigung aussprechen und unter Berufung auf meine Urteile jegliche Zahlung verweigern.

Es könnte aber zum Problem werden, dass keine Fristen gesetzt wurden, aber bei stets fehlerhaften Leistungen kann auch dies entbehrlich sein.

Hilfsweise sollten Sie vom Vertrag zurücktreten und höchst hilfsweise ordentlich kündigen.

Gerne können Sie sich auch per Email an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

ANTWORT VON

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