Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich anhand Ihrer Sachverhaltschilderung ein Rücktrittsrecht (noch) nicht zu erkennen vermag.
Denn Voraussetzung für die Ausübung eines Rechts zum Rücktritt ist eine vorausgegangene Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das bedeutet, dass Sie dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben müssen, nachzuerfüllen. Nacherfüllung ist wahlweise die Reparatur oder die Nachlieferung der Sache. Das dahingehende Wahlrecht steht Ihnen als Käufer zu.
Sie sollten daher den Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Mangel zu beheben.
Abschließend teile ich mit, dass die zuvor erwähnte Fristsetzung dann entfällt, wenn die Nacherfüllung erfolglos blieb. Dies wäre der Fall, wenn der Verkäufer zum zweiten Mal erfolglos (!) nacherfüllt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Nach meinem Wissen steht mir bei einem Teilzahlungskauf ein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen zu? Ist das in diesem Fall anders?
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage beantworte ich Ihr folgt:
Meines Erachtens kommen vorliegend die Vorschriften zum Teilzahlungsgeschäft nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der zwischen dem Verkäufer und Ihnen vereinbarten Teilzahlung mangelt es dahingehend zum einen an der Entgeltlichkeit und zum anderen an der Dauer des Zahlungsaufschubs von mehr als drei Monaten (§§ 499 Absatz 1 und Absatz 2
, 501 BGB
).
Denn ausweislich Ihrer Schilderung verlangte der Verkäufer für die Einräumung der Ratenzahlung kein Entgelt, die zweite und letzte Rate ist bereits nach vier Wochen fällig.
Die Finanzierung des Kaufvertrages durch die Bank stellt kein Teilzahlungsgeschäft dar.
So Leid, dass sich keine günstigere Prognose für sie habe und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage antworte ich Ihnen folgt:
Meines Erachtens kommen vorliegend die Vorschriften zum Teilzahlungsgeschäft nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der zwischen dem Verkäufer und Ihnen vereinbarten Teilzahlung mangelt es dahingehend zum einen an der Entgeltlichkeit und zum anderen an der Dauer des Zahlungsaufschubs von mehr als drei Monaten (§§ 499 Absatz 1 und Absatz 2
, 501 BGB
).
Denn ausweislich Ihrer Schilderung verlangte der Verkäufer für die Einräumung der Ratenzahlung kein Entgelt, die zweite und letzte Rate ist bereits nach vier Wochen fällig.
Die Finanzierung des Kaufvertrages durch die Bank stellt kein Teilzahlungsgeschäft dar.
Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Prognose für Sie habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage antworte ich Ihnen folgt:
Meines Erachtens kommen vorliegend die Vorschriften zum Teilzahlungsgeschäft nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der zwischen dem Verkäufer und Ihnen vereinbarten Teilzahlung mangelt es dahingehend zum einen an der Entgeltlichkeit und zum anderen an der Dauer des Zahlungsaufschubs von mehr als drei Monaten (§§ 499 Absatz 1 und Absatz 2
, 501 BGB
).
Denn ausweislich Ihrer Schilderung verlangte der Verkäufer für die Einräumung der Ratenzahlung kein Entgelt, die zweite und letzte Rate ist bereits nach vier Wochen fällig.
Die Finanzierung des Kaufvertrages durch die Bank stellt kein Teilzahlungsgeschäft dar.
Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Prognose für Sie habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage antworte ich Ihnen wie folgt:
Meines Erachtens kommen vorliegend die Vorschriften zum Teilzahlungsgeschäft nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der zwischen dem Verkäufer und Ihnen vereinbarten Teilzahlung mangelt es dahingehend zum einen an der Entgeltlichkeit und zum anderen an der Dauer des Zahlungsaufschubs von mehr als drei Monaten (§§ 499 Absatz 1 und Absatz 2
, 501 BGB
).
Denn ausweislich Ihrer Schilderung verlangte der Verkäufer für die Einräumung der Ratenzahlung kein Entgelt, die zweite und letzte Rate ist bereits nach vier Wochen fällig.
Die Finanzierung des Kaufvertrages durch die Bank stellt kein Teilzahlungsgeschäft dar.
Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Prognose für Sie habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356