Wann darf ich zurücktreten?

| 10. Juni 2008 11:51 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


15:26

Vor einer Woche habe ich den Kaufvertrag für ein Vorführ-Wohnmobil unterzeichnet. Die noch vorgesehenen Einbauten habe ich wegen des Händlerhinweises auf sein Risiko wegen meines Rücktrittsrechtes bei Teilzahlung bereits bezahlt (1/6 des Gesamtpreises), 2/6 waren bei Übergabe des Fahrzeuges in vier Wochen vorgesehen, die restlichen 50% sollten über die Händlerbank (Ratenzahlung durch mich an die Bank) finanziert werden. Übers Wochenende haben wir das Wohnmobil für eine Fahrt "ausgeliehen" und - erstmals mit dem Wohnmobil auf der Autobahn - unerträgliche Pfeifgeräusche wahrgenommen. Darauf hin bin ich erst mündlich und dann gestern schriftlich per Einschreiben vom Kaufvertrag zurückgetreten. Wer garantiert mir, dass das Pfeifgeräusch wirklich wegkommt? Ich will das Fahrzeug nicht mehr haben, selbst wenn das Pfeifgeräusch problemlos weggemacht werden könnte, da ich jetzt misstrauisch geworden bin. Der Händler protestiert und besteht auf einer – wie er sagt - problemlosen Nachbesserung, da er die von mir bereits bezahlten Einbauteile schon bestellt habe. Eingebaut worden ist allerdings noch nichts. Muss ich das Fahrzeug abnehmen? Besten Dank!

10. Juni 2008 | 12:59

Antwort

von


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Pettenkoferstraße 10a
80336 München
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich anhand Ihrer Sachverhaltschilderung ein Rücktrittsrecht (noch) nicht zu erkennen vermag.
Denn Voraussetzung für die Ausübung eines Rechts zum Rücktritt ist eine vorausgegangene Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das bedeutet, dass Sie dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben müssen, nachzuerfüllen. Nacherfüllung ist wahlweise die Reparatur oder die Nachlieferung der Sache. Das dahingehende Wahlrecht steht Ihnen als Käufer zu.
Sie sollten daher den Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Mangel zu beheben.

Abschließend teile ich mit, dass die zuvor erwähnte Fristsetzung dann entfällt, wenn die Nacherfüllung erfolglos blieb. Dies wäre der Fall, wenn der Verkäufer zum zweiten Mal erfolglos (!) nacherfüllt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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Fax 089/ 22843356


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2008 | 13:31

Nach meinem Wissen steht mir bei einem Teilzahlungskauf ein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen zu? Ist das in diesem Fall anders?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2008 | 15:18

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Ihre Nachfrage beantworte ich Ihr folgt:

Meines Erachtens kommen vorliegend die Vorschriften zum Teilzahlungsgeschäft nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der zwischen dem Verkäufer und Ihnen vereinbarten Teilzahlung mangelt es dahingehend zum einen an der Entgeltlichkeit und zum anderen an der Dauer des Zahlungsaufschubs von mehr als drei Monaten (§§ 499 Absatz 1 und Absatz 2 , 501 BGB ).
Denn ausweislich Ihrer Schilderung verlangte der Verkäufer für die Einräumung der Ratenzahlung kein Entgelt, die zweite und letzte Rate ist bereits nach vier Wochen fällig.

Die Finanzierung des Kaufvertrages durch die Bank stellt kein Teilzahlungsgeschäft dar.

So Leid, dass sich keine günstigere Prognose für sie habe und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2008 | 15:24

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Ihre Nachfrage antworte ich Ihnen folgt:

Meines Erachtens kommen vorliegend die Vorschriften zum Teilzahlungsgeschäft nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der zwischen dem Verkäufer und Ihnen vereinbarten Teilzahlung mangelt es dahingehend zum einen an der Entgeltlichkeit und zum anderen an der Dauer des Zahlungsaufschubs von mehr als drei Monaten (§§ 499 Absatz 1 und Absatz 2 , 501 BGB ).
Denn ausweislich Ihrer Schilderung verlangte der Verkäufer für die Einräumung der Ratenzahlung kein Entgelt, die zweite und letzte Rate ist bereits nach vier Wochen fällig.

Die Finanzierung des Kaufvertrages durch die Bank stellt kein Teilzahlungsgeschäft dar.

Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Prognose für Sie habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2008 | 15:25

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Ihre Nachfrage antworte ich Ihnen folgt:

Meines Erachtens kommen vorliegend die Vorschriften zum Teilzahlungsgeschäft nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der zwischen dem Verkäufer und Ihnen vereinbarten Teilzahlung mangelt es dahingehend zum einen an der Entgeltlichkeit und zum anderen an der Dauer des Zahlungsaufschubs von mehr als drei Monaten (§§ 499 Absatz 1 und Absatz 2 , 501 BGB ).
Denn ausweislich Ihrer Schilderung verlangte der Verkäufer für die Einräumung der Ratenzahlung kein Entgelt, die zweite und letzte Rate ist bereits nach vier Wochen fällig.

Die Finanzierung des Kaufvertrages durch die Bank stellt kein Teilzahlungsgeschäft dar.

Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Prognose für Sie habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2008 | 15:26

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Ihre Nachfrage antworte ich Ihnen wie folgt:

Meines Erachtens kommen vorliegend die Vorschriften zum Teilzahlungsgeschäft nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der zwischen dem Verkäufer und Ihnen vereinbarten Teilzahlung mangelt es dahingehend zum einen an der Entgeltlichkeit und zum anderen an der Dauer des Zahlungsaufschubs von mehr als drei Monaten (§§ 499 Absatz 1 und Absatz 2 , 501 BGB ).
Denn ausweislich Ihrer Schilderung verlangte der Verkäufer für die Einräumung der Ratenzahlung kein Entgelt, die zweite und letzte Rate ist bereits nach vier Wochen fällig.

Die Finanzierung des Kaufvertrages durch die Bank stellt kein Teilzahlungsgeschäft dar.

Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Prognose für Sie habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
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