PV-Anlage bei 100% nicht vollfunktionsfähig / in Verzug gesetzt / mgl. STGB Betrug?

9. Januar 2024 13:10 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (über die zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle eines Amtsgerichts) macht für in Verzugsetzung erfahrungsgemäß nachhaltigeren Eindruck als schlichte Post oder gar Email etc.

Moin,

die PV-Anlage wurde im Sept 23 installiert und ist technisch einsatzbereit.
Sie wurde zu 100% von mir bezahlt. Dem Subunternehmer (Elektriker) für den sog. AC-Teil (Anschluss ans Netz etc.) wurde unabhängig von meinem Auftrag vom Generalunternehmer gekündigt.

Per Ende des Jahres habe ich nach 2. Mahnungen den Generalunternehmer in Verzug gesetzt. Auf weitere Nachfragen erhalte ich nur standardisierte e-mails.

Damit die lokalen Stadtwerke einen noch fehlenden, digitalen Stromzähler für die Einspeisung ins Netz, einbauen können, sind wir auf einen Elektriker vom Generalunternehmer angewiesen, der bei der Komplettierung anwesend ist.
Mir werde selbst nach Verzug kein Elektriker genannt, der einen Termin mit den Stadtwerken koordiniert, um die Maßnahme durchzuführen.

Ich bin mittlerweile ratlos, wie ich weitermachen soll. Einen Geldbetrag kann ich leider nicht mehr zurückhalten.

Gibt es relevante Punkte, die nach STGB eine Rolle spielen könnten (z.B. Betrug etc.)?
Ich würde den Saftladen dann einfach anzeigen bzw. den Angestellten, der meinen Vorgang bearbeitet - oder müsste ich an den GF der Gesellschaft herantreten (als Vertreter der GmbH)?

9. Januar 2024 | 13:59

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Ihre Situation ist in der Tat sehr frustrierend und ich kann Ihren Ärger nachvollziehen. Allerdings ist es so, dass das Strafrecht in solchen Fällen erfahrungsgemäß nicht das geeignete Mittel ist. Betrug nach § 263 StGB setzt voraus, dass jemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Und leider ist auch der sog. Dolus subsequens (= der nachträglich gefasste Vorsatz) nicht strafbar.


In Ihrem Fall sehe ich es eher so, dass es sich um eine Vertragsverletzung handelt, da der Generalunternehmer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Hier ist daher das Zivilrecht das geeignete Mittel, um Ihre Rechte durchzusetzen. Sie könnten beispielsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen oder sogar den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wenn Sie den Generalunternehmer bereits wirksam in Verzug gesetzt haben, wäre es jetzt angezeigt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ggf. setzten Sie dem Generalunternehmer eine letzte Frist mit Klagevorbehalt. Das Ganze dann per Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (über die zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle Ihres Amtsgerichts) Das macht erfahrungsgemäß nachhaltigeren Eindruck als schlichte Post oder gar Email etc.

Ich empfehle Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden, der Ihre Rechte durchsetzt. Dieser kann Ihre Situation genauer analysieren und Ihnen die besten rechtlichen Schritte empfehlen. Eine Strafanzeige sollte nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden und es ist unwahrscheinlich, dass diese in Ihrem Fall zum gewünschten Ergebnis führt.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Anwalt auf der Basis sämtlicher Vertragsunterlagen nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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