Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen auf Grund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Definition eines Mischgebiets findet sich in § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Mischgebiete dienen dabei dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Zulässig sind nach Abs.2:
1.Wohngebäude,
2.Geschäfts- und Bürogebäude,
3.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.sonstige Gewerbebetriebe,
5.Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.Gartenbaubetriebe,
7.Tankstellen,
8.Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
In Ihrem Fall gibt es mehrere Problematiken, die einzeln betrachtet werden müssen. Dies betrifft zum einen das Gewerbe an sich und die Tankanlage, zum anderen sind dies die Büros sowie die Lichtanlage:
1.) Stört der Betrieb das Wohnen wesentlich, so wäre dieser nicht mit § 4 BauNVO konform. Auch handelt es sich nicht um den Betrieb einer Tankstelle im Sinne der Vorschrift. Dies sollten Sie dem Nachbar in jedem Fall entgegen halten. Letztendlich müsste aber auf die genaue Lautstärke abgestellt werden, ggf. auch mittels eines Gutachtens. Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen gem. § 3a des BremImSchG der Betrieb motorbetriebener Maschinen und Geräte verboten. Es handelt sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs.1 Nr.14 des BremImSchG, die der Polizeibehörde anzuzeigen ist.
2.) Bürolichter / Lichtanlage: Der Betrieb von Büros ist in einem Mischgebiet zulässig. Allerdings können Sie ggf. aufgrund der besonderen Örtlichkeit und der Tatsache, dass Sie morgens um 3 Uhr aufstehen müssen, Unterlassung verlagen. Der Nachbar hätte dann die Lichtanlage entsprechend anders zu positionieren bzw. ggf. einen Lichtschutz für die Bürofenster zu installieren (Jalousie o.a.).
Letztendlich sollten Sie aber zunächst ein klärendes Gespräch suchen. Ich hoffe, dass ich Ihnen eine Argumentationsgrundlage geben konnte. Sollte das Gespräch nicht den gewünschten Erfolg bringen, so empfehle ich Ihnen die Konsultation eines Anwalts Ihres Vertrauens vor Ort. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Her Mameghani,
ich möchte Sie bitten etwas näher auf die Problematiken einzugehen, die für meinem Sachverhalt zutreffen. Zb. wären da Grenzwerte entsprechender Emissionen, ob nun Lautstärke oder die direkte Luftverunreinigung. Letztlich ist das Stück Garten wohl auch als "Erholungs-Oase" zu betrachten.
In wie weit ist der Betrieb der Tankanlage in diesem Fall zulässig bzw. unzulässig und welche Auflagen müssen im Genehmigungsverfahren hierbei erfüllt sein.
Der Hinweis auf die BNVo und das Bremische Emissions Gesetz ist zwar nett, aber wenig hilfreich, da nur abgeschrieben/kopiert. Verstehen kann ein Laie das auch dann nicht.
Nette Grüße
Jörg A.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei Ihrer Frage nach der Zulässigkeit von Lärmbelästigung und Immissionen kann ich an dieser Stelle leider nur darauf verweisen, dass es letztlich auf den Einzelfall ankommt. Es müsste ggf. seitens des Ordnungs-, Gewerbeaufsichts- oder Bauamtes geprüft werden, ob der Betrieb letztlich mit der Widmung des Gebiets als Mischgebiet vereinbar ist.
Bzgl. Ihrer Anfrage zur Genehmigung des Betriebs erlaube ich Ihnen mitzuteilen, dass dieses zunächst zwar anzeige- jedoch nicht genehmigungspflichtig ist. Gleichwohl bietet § 51 der Gewerbeordnung die Möglichkeit, den Betrieb bei Gefährdung des Allgemeinwohls zu untersagen. Sie sollten die Gewerbeaussicht hierzu einschalten.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass an dieser Stelle lediglich eine erste Einschätzung stattfinden kann. Ihr Fall beinhaltet komplexe Problematiken aus den Bereichen des Bauordnungs-, Gewerbe- und evtl. auch Immissionsschutzrechts. Ich empfehle Ihnen, sich an einen Anwalt vor Ort mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani