Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die §§ 559 II und 559 b II BGB sind nur anzuwenden, wenn die Modernisierungsumlage von 8 % der Investitionskosten geltend gemacht wird, aber nicht bei der Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Leider gilt das auch, wenn sich die Vergleichsmiete durch eine Modernisierung ändert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mieterhöhung Vergleichsmiete
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Bernhard Müller
Guten Tag,
eine Freundin hat ein Mieterhöhungsverlangen erhalten, indem sich der Vermieter auf die Vergleichsmiete stützt. Zuvor hatte er umfangreiche Sanierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen im Wert von ca. 50.000 Euro unternommen ohne diese in irgendeiner Form anzukündigen. (Neue Fenster, neues Dach, neue Haustüre)
Diese Verbesserungen werden in dem Mieterhöhungsverlangen lediglich genannt, aber nicht als Begründung herangezogen. Meine Frage lautet nun: Kann ich mich trotzdem dagegen wehren, schon ab 1.3.24 eine 20% höhere Miete zu zahlen in dem ich mich auf §559 II 2 BGB berufe?
Oder ist dieser § hinfällig, weil der Vermieter sich auf den Mietspiegel/Vergleichsmiete beruft?
Mit freundlichen Grüßen
in der Elst
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Danke, kurz und knapp, weil eindeutig.
Mit freundlichen Grüßen
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