Tippfehler in Mieterhöhung

30. November 2023 11:01 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Hallo,
Ich habe meinem Mieter eine Mieterhöhung geschickt.
Als die Zustimmungserklärung zurück kam habe ich meinen Tippfehler bemerkt.
Ich habe als Datum den 01.12.24 angegeben. Ich wollte eigentlich zum 01.01.24 erhöhen.
Im Telefonat zeigte sich der Mieter nicht einsichtig zum 01.01.24 schon mehr zu zahlen.
Daraufhin habe ich vorgeschlagen eine neue, frühere Mieterhöhung ihm zu schicken also ab dem 01.03.24 (Einhaltung der 3 Monate Frist).
Damit ist er auch nicht einverstanden und sagt nein er zahlt das nicht und wir regeln das über die Anwälte.

Meine Frage:
- Als Tippfehler kann ich wahrscheinlich nicht argumentieren, da das Datum zweimal (Anschreiben Mieterhöhung und Zustimmungserklärung) vorkommt
- darf ich eine erneute Mieterhöhung zu einem früheren Zeitpunkt stellen obwohl er der späteren Mieterhöhung schon zugestimmt hat?
-Sollte das nicht gehen, nützt es etwas, dass ich mich nicht an die max. Erhöhungsgrenze von 15% (in München) gehalten habe? Ist somit die Mieterhöhung ungültig und könnte ich dann eine frühere Mieterhöhung zum 01.03.24 unter Einhaltung der 15% stellen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Darauf, dass die Kappungsgrenze von 15% nicht eingehalten wurden, hätte sich der Mieter berufen können. Sie können sich nicht darauf berufen. Der Mieter hat der Erhöhung zugestimmt. Also tritt die Mieterhöhung zum 01.12.24 in Kraft und nicht früher.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2023 | 12:04

Hallo,
ist es nicht möglich ein erneutes Mieterhöhungsverlangen unter Einhaltung der 3-Monatsfrist zum 01.03.24 zu stellen? Und falls nein, warum nicht?
Ist es möglich die Mieterhöhung zum 01.12.24 komplett zurückzuziehen und in ein paar Monaten ein erneutes Mieterhöhungsverlangen zu stellen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2023 | 12:11

In § 558 Absatz 1 Satz 2 BGB steht:

Zitat:
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.


Wenn Sie jetzt eine neue Mieterhöhung geltend machen, ist das nicht nach sondern vor der letzten Mieterhöhung. Deshalb geht das nicht.

Die Mieterhöhung zurücknehmen, wäre eine neue Vertragsänderung. Die geht nur mit Zustimmung des Mieters.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2023 | 12:11

In § 558 Absatz 1 Satz 2 BGB steht:

Zitat:
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.


Wenn Sie jetzt eine neue Mieterhöhung geltend machen, ist das nicht nach sondern vor der letzten Mieterhöhung. Deshalb geht das nicht.

Die Mieterhöhung zurücknehmen, wäre eine neue Vertragsänderung. Die geht nur mit Zustimmung des Mieters.

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