Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Aufforderung zur Klagerücknahme seitens des Gerichts ist in diesem Fall üblich, da Sie und Ihr Arbeitgeber sich außergerichtlich geeinigt haben.
Eine Klagerücknahme hat den Vorteil, dass das Gerichtsverfahren damit beendet wird und keine weiteren Gerichtskosten anfallen.
2.
Die Wirksamkeit des Vergleichs hängt nicht von der Klagerücknahme ab. Der Vergleich ist bereits wirksam, sobald beide Parteien ihn unterschrieben haben. Die Klagerücknahme hat also keine Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit des Vergleichs.
Sollte Ihr Arbeitgeber die im Vergleich vereinbarten Bedingungen nicht einhalten, können Sie die Durchsetzung des Vergleichs gerichtlich erzwingen.
Die Klagerücknahme hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ihre Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe der Abfindung spielt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann eine Rolle, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Bei einer Kündigung und anschließendem Vergleich ist dies in der Regel nicht der Fall.
3.
Ein gerichtlicher Beschluss zur Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs ist in der Regel nicht notwendig und auch nicht üblich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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