Haus gekauft - Wegerecht nur in Baulast keine Grunddienstbarkeit

| 26. November 2023 19:22 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


20:11

Zur Ausgangslage:

Das Grundstück auf welchem unser Haus mit Bj 1930 steht gehörte früher zu dem benachbarten Grundstück, auf welchem eine ehemalige Fabrik steht. Als das Grundstück damals geteilt und das Haus das erste mal verkauft wurde, wurde 2011 in das Baulastenverzeichnis folgende Baulast eingetragen:

,,Die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks übernehmen, auch zu Lasten ihrer
Rechtsnachfolger, als Baulast die Verpflichtung zu dulden, daß auf dem im anliegenden Lageplan gelb schraffierten Teil des genannten Grundstücks ein Weg zum vorschriftsgemäßen Anschluß des Grundstücks Flurstück ............ der Flur.......... der Gemarkung ......................... an daß öffentliche Straßennetz angelegt, unterhalten und benutzt wird."

Wir haben 2018 in gutem Glauben das Haus gekauft ohne selbst zu prüfen, ob das Wegerecht zum erreichen des Hauses als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.

Vom damaligen Verkäufer wurde gesagt es bestehe ein Wegerecht/ Notwegerecht, von der Kreditgebenden Bank und dem Notar, wie auch von uns, leider, wurde das nicht genauer geprüft.

Nun hat sich herausgestellt, dass zwar die oben genannte Baulast im Baulastenverzeichnis besteht, aber im Grundbuch hierzu keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist.

Hierzu beschäftigen uns jetzt folgende Fragen:

1.) Erlaubt die Baulast uns über das Benachbarte Grundstück zu Fahren um unser Haus zu erreichen?
2.) Ist der Besitzer des Nachbargrundstücks im Zuge der Baulast dazu verpflichtet eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzutragen?
3.) Sollten wir rechtlich keinen Anspruch zur Nutzung der Zuwegung haben, hätten wir vom Verkäufer oder Notar darauf hingewiesen werden müssen? Wenn ja, könnte man den Kauf anfechten bzw. Rückgängig machen?

26. November 2023 | 19:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. ) Die Baulast erlaubt Ihnen grundsätzlich, das benachbarte Grundstück zu überfahren, um Ihr Haus zu erreichen. Sie stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Nachbarn gegenüber der Baubehörde dar, die Nutzung seines Grundstücks in der beschriebenen Weise zu dulden. Allerdings kann aus der Baulast kein direktes privatrechtliches Nutzungsrecht abgeleitet werden.

2. ) Der Besitzer des Nachbargrundstücks ist nicht automatisch dazu verpflichtet, eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Eine solche Eintragung würde allerdings ein privatrechtlich durchsetzbares Wegerecht begründen. Es könnte daher in Ihrem Interesse liegen, den Nachbarn zur Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu bewegen.

3. ) Ob Sie vom Verkäufer oder Notar auf die fehlende Grunddienstbarkeit hätten hingewiesen werden müssen, hängt von den genauen Umständen des Falles ab. Grundsätzlich haben sowohl der Verkäufer als auch der Notar eine Aufklärungspflicht. Ob diese verletzt wurde, kann jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden. Eine Anfechtung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa bei arglistiger Täuschung oder wesentlichen Irrtümern. Hierzu sollten Sie sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen und des vollständigen Sachverhalts anwaltlich beraten lassen.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann und lediglich eine erste Orientierung bietet.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 26. November 2023 | 20:08

Sehr geehrte Frau Stadler,

vielen Dank für Ihre rasche und informative Antwort.

Zu der Antwort 1. hab ich noch eine Nachfrage:

Das Baulasten öffentlich-rechtlich und nicht privat-rechtlich sind hatte ich bereits nachgelesen.

Da die Baulast öffentliches Recht gegenüber der Baubehörde ist, bedeutet dies nicht, dass der Weg nur von öffentlichen Fahrzeugen (Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, etc.) genutzt werden darf, sondern erlaubt die Baulast also auch für uns die Private Nutzung um unser Haus zu erreichen?

Bezüglich einer Eintragung der Grunddienstbarkeit werden wir uns auf jeden Fall noch bemühen, nur der Besitzer ist sehr schwer zu erreichen, bzw. reagiert nicht auf unsere Kontaktaufnahmen. Deshalb sammeln wir gerade erste Informationen für die Situation.

Ich bedanke mich vielmals und wünsche Ihnen noch einen guten Sonntagabend.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. November 2023 | 20:11

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Der öffentlich-rechtliche Charakter der Baulast bedeutet, dass das gegenüber jedermann gilt. Aber das ist keine direkte rechtliche Beziehung zwischen Ihnen und dem Eigentümer des anderen Grundstücks. Das kann nur die Eintragung in das Grundbuch geben.

Sie dürfen aber auch aufgrund der Baulast den Weg nutzen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

Bewertung des Fragestellers 26. November 2023 | 20:14

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Ich habe schnell (obwohl Sonntag war/ ist), eine informative und kompetente Antwort auf meine Frage erhalten, welche uns ein besseres Gefühl gibt und ein wenig Erleichterung schafft. Vielen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. November 2023
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