Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Zunächst haben Sie richtig erkannt, dass das im Tank befindliche Heizöl noch immer Eigentum des Mieters bzw. Ex-Mieters ist.
Der Ex-Mieter ist jedoch nur dann zur Entfernung des Heizöls verpflichtet, wenn der Vermieter kein tatsächliches Interesse daran hat. So z.B. bei Umstellung der Heizungsanlage auf Erdgas (LG Stuttgart Az: 16 S 248/90
). Andernfalls ist der Ex-Mieter berechtigt, dem Vermieter das Heizöl zu überlassen und hierfür eine Kostenerstattung zu verlangen. Nach Meinung des AG Weilheim (Az.: 1 C 913/85
) entspricht die Höhe der Kostenerstattung den Kosten zum Zeitpunkt der Betankung.
Zu 1.)
Von einer Annahme Ihres Übernahmeangebots können Sie vorliegend nicht ausgehen, da das Schweigen Ihres Ex-Mieters auf Ihr Angebot nicht als Zustimmung zu verstehen ist. Er muss sich vielmehr konkret zu Ihrem Angebot äußern.
Aufgrund des nahenden Einzugtermins der neuen Mieter empfehle ich, dem Ex-Mieter nochmals Ihr Angebot zu unterbreiten und für den Fall der Ablehnung Ihre Aufforderung zum Abpumpen des Heizöls zu wiederholen. Optimal wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Angelegenheit, da ein anwaltliches Schreiben erfahrungsgemäß mehr Bewegung in die Sache bringt.
Der Einzug der neuen Mieter dürfte nach meiner Rechtsauffassung unproblematisch sein. Allerdings hätten Sie dem Ex-Mieter für die dann verbrauchte Menge Heizöl, Schadensersatz zu leisten.
Zu 2.)
Die Kaution ist spätestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Eine darüber hinaus gehende Zurückhaltung der Kaution wäre meines Erachtens missbräuchlich, da Sie durch das in Ihrem Besitz befindliche Heizöl bereits eine ausreichende Sicherheit haben.
Eine andere Beurteilung der Rechtslage könnte sich aber aus den Vereinbarungen des Mietvertrags ergeben. Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich daher, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Antwort, da wird meine Mutter/die neuen Mieter beruhigt sein!
Noch eine kurze Nachfrage zum erwähnten Schadensersatz("(...) Allerdings hätten Sie dem Ex-Mieter für die dann verbrauchte Menge Heizöl, Schadensersatz zu leisten.(...))
Zu welchem Ölpreis wird der dann berechnet? Sollen wir außerdem das neue Schreiben wieder dem Mieterbund des Ex-Mieters schicken oder direkt?
Sehr geehrter Fragensteller,
der Auffassung des AG Weilheim folgend, wäre meines Erachtens auch der Schadensersatz in Höhe des Ölpreises zum Zeitpunkt der Betankung zu leisten.
Ich empfehle beiden Adressaten Ihr Angebot bzw. Ihre Aufforderung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt