Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung. Ihre Anfragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Formfehler: Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss schriftlich erfolgen und begründet werden, vgl. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Begründung muss den konkreten Sachverhalt enthalten, auf den der Vermieter den Eigenbedarf stützt. Fehlt die Begründung oder ist sie unzureichend, ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt erst recht, wenn die behaupteten Eigenbedarfsgründe tatsächlich nicht bestehen und nur fingiert wurden.
2. Nachweis des Eigenbedarfs: Im Streitfalle, also im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, müsste Ihr Vermieter den angeblichen Eigenbedarf für seine Eltern unter Beweis stellen. Dazu gehört auch, dass er darlegt, aus welchem Grund andere Wohnungen, die ihm gehören, nicht für den Eigenbedarf geeignet sind. Wenn ihm dies nicht gelingt, stünde zu erwarten, dass das Gericht einen auf diese Kündigung gestützten Räumungsanspruch abweisen wird.
Im Rahmen des Kündigungsschreibens muss er die behaupteten Eigenbedarfsgründe jedoch noch nicht unter Beweis stellen.
3. Grundsätzlich gilt der Grundsatz "Kauf bricht Miete nicht". Dies bedeutet, dass der Mietvertrag auch bei einem Eigentümerwechsel weiterhin gilt und dass der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des alten Vermieters eintritt. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist allerdings auch nach einem Eigentümerwechsel möglich.
4. Soweit Ihre Wohnräume in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann an den jetzigen Eigentümer veräußert wurden, so müsste Ihr Vermieter beim Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung zudem gem. § 577a BGB eine Kündigungssperrfrist von 3 Jahren seit seiner Eintragung im Grundbuch beachten bevor er eine Kündigung aussprechen kann. Soweit dies hier der Fall wäre, so wäre die Kündigung von Vornherein unwirksam.
5. Wenn die Beendigung Ihres Mietverhältnisses für Sie eine besondere soziale Härte darstellen würde, die sich auch aus gesundheitlichen Gründen oder durch das Fehlen von Alternativwohnungen ergeben könnte, so könnten Sie der Kündigung auch gemäß § 574 BGB widersprechen. Im Streitfalle müsste auch hier das Gericht über das Vorliegen oder Nichtvorliegen beachtlicher Härtefallgründe entscheiden.
Ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters ist zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Die Tatsache, dass Sie über das Widerpruchsrecht nicht aufgeklärt wurden, macht die Kündigung daher nicht automatisch unwirksam.
Insgesamt bestehen hier nicht ganz unerhebliche Zweifel gegen die von Ihnen beschriebene Eigenbedarfskündigung, so dass Ihnen grundsätzlich anzuraten ist weiterführende anwaltliche Hilfe bei der Kündigungsabwehr in Anspruch zu nehmen. Hierfür stünde ich Ihnen gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden. Gern dürfen Sie sich insoweit über info@frischhut-recht.de mit der Kanzlei in Verbindung setzen.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Beste Grüße!
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Die Vermieter treten als Herr und Frau X auf. Diese Gesellschaftsform gibt es in Deutschland nicht. Die Miete soll auf ein Konto des Herrn X überwiesen werden. Briefumschläge ziert ein GmbH-Stempel.
Ich kenne es so, dass wenn Ehepartner gemeinsam eine Wohnung vermieten, sie dann zumindest eine GbR gründen. Der Herr X hat sich im persönlichen Gepräch eingelassen, wohl eine GbR zu haben "oder so". Sehr verwirrend.
Ist die Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb nichtig, weil keine Gesellschaftsform erkennbar ist?
Sollten weitere Aktivitäten nötig werden, werde ich Sie gerne kontaktieren. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Die fehlerhafte oder fehlende Angabe der Rechtsform führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Allerdings kann die Kündigung ausschließlich durch die/den Vermieter ausgesprochen werden. Soweit die Kündigung daher nicht durch (sämtliche) Eigentümer oder nicht durch den wahren Eigentümer unterzeichnet worden wäre, so würde dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen.
Beste Grüße!
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht